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Ich hätte eine schriftliche Erklärung bei dem Händler abgegeben. Unten ist nur ein Beispiel:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie, den Unfall vom xx.10.2007 umgehend bei Ihrer Versicherung zu melden.
Nach Rechtsprechungen ist bei der Vereinbarung eines Testes oder einer Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug durch schlüssiges Verhalten regelmäßig ein jedenfalls stillschweigender Haftungsausschluss des Inhalts anzunehmen, dass der Fahrer für Beschädigungen des Fahrzeugs nicht aufzukommen hat, wenn die Schäden mit den einem Test oder einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren zusammenhängen. Grund dafür ist, dass der Kraftfahrzeughändler das Risiko durch eine Versicherung abdecken kann und der Test oder die Probefahrt auch in seinem Interesse liegt, um nämlich den Absatz zu fördern (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 08.01.1986 - VIII ZR 8/85; OLG Hamm, Urteil vom 12.02.1990 - 23 U 30/89; OLG Köln, Urteil vom 26-06-1991 - 13 U 2/91).
Bei Testen oder Probefahrten mit einem bislang unbekannten Fahrzeug besteht im allgemeinen ein erhöhtes Unfallrisiko. Nach BGH-Rechtsprechungen kann der Kraftfahrzeughändler sich aber leichter und besser gegen das damit verbundene Risiko versichern. Der Kunde wird im Zweifel nur bei entsprechendem Versicherungsschutz überhaupt einen Test oder eine Probefahrt mit dem für ihn fremden Fahrzeug machen wollen und setzt deshalb regelmäßig einen solchen voraus, so dass er darauf vertrauen darf, für eine Beschädigung des Fahrzeuges bei einem Test oder einer Probefahrt nicht zu haften (vgl.: BGH, Urteil vom 10. 1. 1979 - VIII ZR 264/76; BGH, Urteil vom 08.01.1986 - VIII ZR 8/85).
Die Verpflichtung des Kraftfahrzeughändlers zur Versicherung des Fahrzeugs dient dem Schutz des Kaufinteressenten, und zwar vor allen Risiken, die durch eine Fahrzeugversicherung abgedeckt werden. Unterlässt er dies, muss er im Falle einer Beschädigung des Fahrzeugs so stellen, als hätte er eine Versicherung für das in seine Obhut genommene Fahrzeug abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1986 - VIII ZR 8/85).
Nach der eindeutigen Rechtslage bitte ich Sie, den o.g. Unfall umgehend bei Ihrer Versicherung zu melden.
Mit freundlichen Grüßen
:cool: :D |
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