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Hier ist ein Schreiben von mir. Wahrscheinlich kann man es später noch benutzen.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie um Rückzahlung unserer Mietkaution für den o.g. Mietvertrag, weil Ihre Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache inzwischen schon verjährt sind. Nach §548 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.
Für die Rechnung i.H.v. 819,62 Euro in Ihrem o.g. Schreiben vom xx.xx.2006 habe ich keine Zahlungspflicht, weil ich die Kosten weder als Ersatzleistung in Geld für Schönheitsreparaturen oder Renovierung der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses noch als Schadensersatz wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache übernehmen soll.
Ich bin nicht auf Grund des Mietvertrags zur Ausführung von Schönheitsreparaturen oder zur Renovierung der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet. Sowohl §16 Ziffer 4a des Mietvertrags, die die Verpflichtung des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen regelt, als auch §16 Ziffer 4b, die eine Pflicht des Mieters zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses vorsieht, sind gemäß §307 BGB unwirksam.
Nach der gesetzlichen Regelung in §535 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen. Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung auf den Mieter übertragen. Jedoch ist eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Sie würde dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegen, als der Vermieter dem Mieter ohne vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß §535 BGB schulden würde (vgl. BGH-Urteil vom 23.06.2004 - VIII ZR 361/03).
Nach BGH-Rechtsprechungen ist der in Schönheitsreparaturenklausel, also in §16 Ziffer 4a des Mietvertrags enthaltene Fristenplan als „starre“ Fälligkeitsregelung angesehen. Eine solche „starre“ und von Renovierungsbedarf unabhängige Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß §307 BGB unwirksam. In diesem Zusammenhang ist die Fälligkeitsbestimmung in §16 Ziffer 4b des Mietvertrags gemäß §307 BGB auch unwirksam, weil sie - wie §16 Ziffer 4a des Mietvertrags - den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses allein auf Grund des Ablaufs der dort bestimmten, verbindlichen Fristen zur Renovierung verpflichtet, selbst wenn ein Renovierungsbedarf noch nicht besteht (vgl. BGH-Urteil vom 23.06.2004 - VIII ZR 361/03; BGH-Urteil vom 22.09.2004 - VIII ZR 360/03; BGH-Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 178/05; BGH-Urteil vom 28.06.2006 - VIII ZR 124/05; BGH-Urteil vom 12.09.2007 - Az: VIII ZR 316/06).
Die Unwirksamkeit der in §16 Ziffer 4a und 4b des Mietvertrags enthaltenen Fälligkeitsregelungen hat auch die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflichtungen zur Ausführung der Schönheitsreparaturen nach §16 Ziffer 4a sowie zur Renovierung der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses gemäß §16 Ziffer 4b des Mietvertrags zur Folge. Die Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache ist gemäß §535 BGB dem Vermieter auferlegt (vgl. o.g. BGH-Urteile).
Ihnen steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen mich wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache zu, weil keine Veränderungen oder Verschlechterungen auf einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache beruhen (vgl. BGH-Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 178/05; BGH-Urteil vom 28.06.2006 - VIII ZR 124/05). Als Mieter bin ich gemäß §535 BGB zur Nutzung des gemieteten Wohnraums innerhalb der durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen berechtigt. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§538 BGB).
Nach der eindeutigen Rechtslage ist es unstreitig, dass ich für die o.g. Rechnung i.H.v. 819,62 Euro keine Zahlungspflicht habe, weil ich insoweit keine vertragliche Pflicht verletzt habe. Daher bitte ich Sie um Rückzahlung unserer Mietkaution.
Mit freundlichen Grüßen
[ 本帖最后由 太有才了 于 2008-2-25 12:39 编辑 ] |
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