|
大家自己看看这篇文章吧 ;)
Steuer: Der Umzug kann sich lohnen
Seite 1 von 1
Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen sind tausende Euro Steuerersparnis möglich. [22.10.2002]
Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, hat nicht nur den Stress mit Wohnungssuche, Kisten packen und Möbel schleppen: Der "Spaß" kostet auch Geld. Doch berufliche Mobilität wird vom Finanzamt belohnt - die gesamten Ausgaben können als Werbungskosten abgesetzt werden.
Wann ist der Umzug denn wirklich absetzbar?
Für die Anerkennung als Werbungskosten muss der Umzug nicht unbedingt durch einen Stellenwechsel ausgelöst sein: Es reicht, wenn die tägliche Fahrtzeit zur Arbeit nach dem Umzug um mindestens eine Stunde kürzer ist. Problematisch kann es bei einem Umzug innerhalb desselben Ortes zugehen - dann geht das Finanzamt erst einmal von privaten Gründen aus. Ist die neue Wohnung dabei größer als die alte, oder beziehen Sie eine Eigentumswohnung oder eine Haus, haben Sie kaum eine Chance, berufliche Gründe in den Vordergrund zu stellen.
Allerdings hat die Rechtsprechung auch schon klargestellt, dass Umzugskosten auch dann steuerlich absetzbar sein sollen, wenn private Gründe für den Umzug mit entscheidend waren. So müssen die Finanzämter die Werbungskosten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes anerkennen, wenn die berufliche Veranlassung eines Umzugs aufgrund einer mindestens einstündigen Fahrzeitverkürzung feststeht und private Begleitumstände damit in den Hintergrund treten. Mit dieser Begründung eines Urteils stellten sich die Richter auf die Seite eines Ehepaares, das nach Heirat und Geburt eines Kindes von einer Wohnung in ein Doppelhaus gezogen war, und deren Umzugskosten zunächst nicht anerkannt wurden (BFH-Beschluss vom 11. September 1998 VI B 208/98).
Die Kosten im Einzelnen
Erkennt das Finanzamt die berufliche Veranlassung grundsätzlich an, können Sie entweder pauschal die Kosten geltend machen oder aber die tatsächlichen Kosten einzeln nachweisen. Wer diesen Weg wählt, sollte mit den Reisekosten anfangen, die für die Suche nach der neuen Wohnung angefallen sind. Dazu zählen die Fahrtkosten, der Verpflegungsmehraufwand von bis zu 20 Euro pro Tag und natürlich die Übernachtungskosten. Daneben sind natürlich alle Ausgaben absetzbar, die mit der Wohnungssuche direkt zusammenhängen.
Dazu zählt die Rechnung des Maklers genauso wie die Ausgaben für Zeitungsinserate. Außerdem sind die Kosten des Umzuges absetzbar: Zuvorderst alle Ausgaben rund um den Umzug selbst, also die nachweisbaren Kosten inklusive Umzugspersonal, Transportversicherung und Lagerkosten. Daneben können Umziehende auch die Reisekosten für den Umzugstag geltend machen - damit rechnet sich schon die erste Fahrt in die neue Wohnung.
Doppelte Miete und andere Feinheiten
Falls schon Miete für die neue Wohnung fällig und der Mietvertrag der alten aber noch nicht abgelaufen ist, können Umziehende die Kosten für die zusätzliche Miete für maximal drei Monate absetzen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie noch in der alten Wohnung wohnen oder bereits umgezogen sind, aber noch keinen Nachmieter haben. Wer in einem Eigenheim gelebt hat und nach dem Umzug nicht sofort einen Mieter oder Käufer findet, kann in der Regel bis zu einem Jahr lang die ortsübliche Miete für das Objekt absetzen.
Neben den "klassischen" Kosten für die Wohnungssuche mindern zum Beispiel fällige Schönheitsreparaturen die Steuern. Aber auch Ausgaben für neue Gardinen, einen Herd oder Ofen, der bisher nicht in der Wohnung stand, sowie Kosten für die Änderung oder Erweiterung von Gas-, Wasser- und Elektroanlagen müssen die Finanzämter bei beruflich bedingten Umzügen anerkennen. Und damit nicht genug: Behördliche Gebühren für den neuen Personalausweis oder neue Nummernschilder am Auto sind genauso absetzbar wie Nachhilfegebühren für die Kinder oder die Kosten eines neuen Telefonanschlusses.
Die Pauschalen
Wer keine Lust oder Zeit hat, um alle einzelnen Quittungen zu sammeln und jeden einzelnen Posten des Umzugsbudgets zu belegen, der kann mit den so genannten Umzugspauschalen auch einen bequemeren Weg wählen und sich seine Kosten pauschal erstatten lassen. Bei Ehepaaren beträgt die Pauschale jetzt 1074 Euro. Ledigen gewährt das Finanzamt einen Betrag von 537 Euro. Für jede weitere Person im Haushalt darf der Steuerzahler zusätzlich 237 Euro pauschal von der Steuer absetzen. Das heißt: Bei einem Drei-Personen-Haushalt beträgt die steuerliche Pauschale 1311 Euro und bei einem Vier-Personen-Haushalt 1548 Euro.
(Oliver Mest/ Bild: dpa-Archiv) |
|