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OLG Köln, Urteil vom 17.10.2006 - Az: 24 U 185/05
1. Wenn beim Verkaufeines gebrauchten PKW die Unfallfreiheit vom Verkäufer garantiert ist, ist der Käufer auch dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn dem Verkäufer unstreitig ein Unfall des Fahrzeuges bekannt war, auch wenn die den Unfall aufnehmende Polizei den Schaden nur mit 200,00 € geschätzt hat.
2. Bei privaten Verkäufen vertraut der Käufer bei garantierter Unfallfreiheit darauf, dass das Fahrzeug überhaupt keinen Unfall hatte. Wenn sich dann ein Unfallschaden zeigt, der nicht unbedingt von dem Unfall stammen muss, der dem Verkäufer bekannt ist, steht dem Kl. ein Rücktrittsrecht zu.
3. Im Falle eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag kann der Käufer nicht nur die Erstattung des Kaufpreises, sondern auch Ersatz für die Anschaffung von Zubehör für das Fahrzeug, die Ummeldung des Fahrzeuges sowie die Durchführung einer Inspektion verlangen.
4. Der Käufer muss sich im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht nur eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeuges anrechnen lassen, sondern auch die Nutzungsvorteile, die er durch das von ihm selbst angeschaffte Zubehör für das Fahrzeug hatte.
5. Die Beweislast dafür, dass ein Schaden an dem Fahrzeug in der Besitzzeit des Käufers verursacht worden ist, trägt der Verkäufer.
[ 本帖最后由 太有才了 于 2007-11-9 11:08 编辑 ] |
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