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参看§§280, 241(2),311BGB,及相关Kommentar
Der Vorvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den die Verpflichtung der Vertragsparteien begründet wird, einen weiteren (anderen) schuldrechtlichen Vertrag, den Hauptvertrag, abzuschließen. Es handelt sich um ein Verpflichtungsgeschäft, das durch den Abschluss des Hauptvertrags erfüllt wird. Zugespitzt gesagt, verpflichtet man sich, sich später zu verpflichten. Kein Vorvertrag ist hingegen ein schuldrechtlicher Vertrag (z. B. Kaufvertrag), dessen Erfüllung einen dinglichen Vertrag (im Beispiel: Einigung über Eigentumsübergang) erfordert.
Der Vorvertrag ist im deutschen Recht mit Ausnahme des Verlöbnisses (§ 1297 BGB) nicht geregelt; seine Zulässigkeit ergibt sich aber aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Durch ihn wird vertraglich ein Kontrahierungszwang begründet. Wenn für den Abschluss des Hauptvertrages eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, dann muss diese Form auch beim Abschluss des Vorvertrages eingehalten werden.
出自Wikipedia.de |
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