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Du kannst den Vertrag jetzt noch widerrufen. Nach den neuen Rechtsprechungen ist die Widerrufsfrist 1 Monat statt 14 Tage.
Unten ist ein Beispiel:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre im Schreiben vom XX.XX.2007 gestellte Forderung, sowie alle nachfolgenden Rechnungen und Forderungen weise ich zurück. Ich habe bei Ihnen zu keiner Zeit eine kostenpflichtige Leistung bestellt.
Vorsorglich erkläre ich den Widerruf des von Ihnen genannten Vertrags.
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach §355 BGB zu. Nach §355 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und wie der von Ihnen genannte Vertrag wirksam zustand gekommen ist. Nach Rechtsprechungen konnte hier eine Widerrufsfrist jedenfalls nicht beginnen. Denn Ihre Widerrufsbelehrung, die ich jetzt auf Ihrer Internetseite gefunden habe, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes, so dass Ihre Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der Widerrufsfrist nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007 - Az: VII ZR 122/06; KG Berlin, Urteil vom 18.07.2006 - Az: 5 W 156/06; OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006 - Az: 3 U 103/06; OLG Hamm; Urteil vom 15.03.2007, - Az: 4 W 1/07).
Nach dieser eindeutigen Rechtslage und aus den oben genannten Gründen werde ich keinerlei Zahlungen an Sie leisten und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt ist.
Für den Fall, dass Sie wider Erwarten an der Forderung festhalten, erwarte ich zunächst eine Mitteilung und den Nachweis darüber, wann genau und konkret welche Leistungen ich angeblich bestellt bzw. in Anspruch genommen haben soll (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002 - Az: 19 U 16/02; LG Konstanz, Urteil vom 19.04.2002 - Az: 2 O 141/01 A).
Auf Mahnungen werde ich nicht reagieren. Gegen einen eventuellen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen |
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