Was kann man vielleicht tun:
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"ArbeitszeugnisAnalyse | Hält Ihr Arbeitszeugnis, was es verspricht? Vermeintlich wohlklingende Formulierungen erweisen sich häufig als Stolperstein für Ihre Karriere. Gehen Sie auf Nummer sicher und prüfen Sie Ihr Zeugnis, so lange Sie es noch beeinflussen können. "
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Viel Glück!!!
Referenz Info:
http://inhalt.monster.de/3420_de-DE_p1.asp
Arbeitszeugnisse haben ihre eigene Sprache. Dies musste mancher Arbeitnehmer schon leidvoll erfahren. Schließlich führt der Weg nach der Auseinandersetzung mit dem Chef auch schnell vor den Kadi.
Wer ahnt schon Böses, wenn der Arbeitgeber formuliert, der Mitarbeiter habe "zur Zufriedenheit" gearbeitet? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln urteilte jedenfalls, die Formulierung beschreibe eine unterdurchschnittliche Leistung (Az.: 11 Sa 255/99).
Noch drastischer formulierte das LAG Hamm: die Formulierung besage das direkte Gegenteil, nämlich die Leistungen seien nicht zufrieden stellend gewesen (Az.: 18 (12) Sa 160/90). Gute Leistungen erbringe nur, wer "zur vollen Zufriedenheit" des Chefs arbeite, so das LAG Frankfurt (Az.: 12/13 Sa 1766/86).
Lob mit tadelndem Unterton
Die Richter des LAG Hamm warnten daher in einem Urteil Arbeitnehmer ausdrücklich davor, dass Lob in Wahrheit vielfach Kritik bedeute. So besage beispielsweise die schön klingende Formulierung "Wir lernten ihn als umgänglichen Mitarbeiter kennen" im Klartext: "Viele Mitarbeiter sahen ihn lieber von hinten als von vorn" (Az.: 4 Sa 648/99).
Ähnlich erging es einer Sekretärin, die es nach dem Urteil ihres Chefs stets verstanden hatte, im Betrieb ihre Interessen durchzusetzen. Das LAG Frankfurt deutete diesen Satz in dem Sinne, dass die Klägerin ihre Interessen im Betrieb rücksichtslos durchgesetzt habe (Az.: 9 Sa 132/98). Ebenso verfänglich ist nach Meinung des LAG Frankfurt die mit dem Zusatz "stets" attestierte Zufriedenheit mit dem Arbeitnehmer. Auch sie bescheinige dem Betroffenen allenfalls durchschnittliche Leistungen, meinten die Richter (Az.: 2 Sa 385/92).
Der Gesamteindruck muss stimmen
Trotz dieser feinsinnigen Unterscheidungen darf ein Zeugnis in sich nicht widersprüchlich sein. Einem Mitarbeiter hatte der Arbeitgeber für die Einzelbeurteilungen ausnahmslos die Bewertung "sehr gut" gegeben, aber das Gesamturteil nicht mit den Worten "zur vollsten Zufriedenheit", sondern nur mit "voller Zufriedenheit" umschrieben. Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag darin ein Wertungswiderspruch (Az.: 5 AZR 573/91). Als unerheblich werteten die Richter, dass das Wort "vollste" grammatikalisch falsch ist.
Nach Meinung der Arbeitsgerichte hat der Arbeitgeber zwar einen Beurteilungsspielraum (LAG Berlin, 10 Sa 106/98, LAG Hamm, 4 Sa 192/94) - dies allerdings nur begrenzt. So hat nach Meinung des BAG der Arbeitnehmer Anspruch auf ein inhaltlich richtiges Zeugnis und muss der Arbeitgeber beweisen, dass dem so ist (Az.: 5 AZR 573/91). Das LAG Köln meinte dagegen, wenn der Arbeitnehmer eine bessere als eine durchschnittliche Bewertung anstrebe, sei er beweispflichtig (Az.: 11 Sa 255/99).
Der Arbeitgeber ist nach Auffassung des BAG nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Mitarbeiter für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht (Az.: 9 AZR 44/00). Ebenso urteilte das LAG Berlin (Az.: 10 Sa 106/98). Das LAG Frankfurt betonte allerdings, wenn eine Schlussformel verwendet werde, müsse sie mit der Leistungs- und Führungsbewertung des Arbeitnehmers übereinstimmen. Jedenfalls dürften zuvor unterlassene negative Werturteile nicht versteckt mit einer knappen "lieblosen" Schlussformel nachgeholt werden (Az.: 4 Sa 564/94).
Auch die Form zählt
Vor den Arbeitsgerichten wird allerdings nicht nur um den Inhalt, sondern auch über die äußere Form von Arbeitszeugnissen gestritten - mit manchmal merkwürdigen Auswüchsen. So musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden, dass ein Zeugnis auch gefaltet werden darf (Az.: 9 AZR 893/98). Dies befand auch das LAG Schleswig-Holstein (Az.: 5 Ta 97/96), nicht dagegen das LAG Hamburg (Az.: 7 Ta 7/93).
Gewisse äußere Formen muss der Arbeitgeber aber auch nach Auffassung des BAG einhalten. So ist ein Zeugnis auf Firmenbögen zu schreiben, wenn deren Verwendung auch sonst bei schriftlichen Äußerungen des Arbeitgebers üblich ist (Az.: 5 AZR 182/92). Es darf aber nach Meinung des LAG Schleswig-Holstein durchaus als Brief erteilt werden (Az.: 4 Ta 124/96). Ferner hat der Mitarbeiter Anspruch auf einen ausformulierten Text, so das LAG Hamm (Az.: 4 Sa 1578/99). Außerdem reicht nach Meinung des selben Senats eine bloße Paraphe als Unterschrift nicht aus (Az.: 4 Sa 1588/99). Auch ist einem Arbeitnehmer bei Beschädigung ein neues Zeugnis auszustellen - allerdings dann auf seine Kosten (Az.: 4 Sa 1337/98). |