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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie um Rückzahlung von 557,31 Euro, die in der o.g. Kautionsabrechnung vom xx.xx.2006 unter „Reparaturen und sonstige Kosten“ gerechnet wurden, weil Sie keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbeseitigung von Ihnen genannten Mängeln an der o.g. Wohnung haben.
Es kann dahinstehen bleiben, ob oder welche Mängel, also Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, die der Mieter nicht zu vertreten hat (vgl. §538 BGB). Nach Rechtsprechungen kann der Mieter nach der Rückgabe der Mietsache ohnehin nur für die Mängel haftbar gemacht werden, die in einem Abnahmeprotokoll festgehalten wurden (siehe weiter unten). Diese Rechtslage ist uns leider erst jetzt bekannt.
Am xx.03.2006 wurde mit dem Hausmeister Herrn XXX eine gemeinsame Begehung der o.g. Wohnung bei Ende des Mietverhältnisses durchgeführt. Nach einer sorgfältigen Überprüfung hat er die Wohnung abgenommen, ohne sich bei der Übergabe Ansprüche wegen des Wohnungszustands der vorbehalten zu haben, so dass man ein Abnahmeprotokoll gar nicht mehr braucht. Weil Herr XXX in vorliegendem Fall Ihr Vertreter ist, müssen Sie sich gemäß §§166 und 278 BGB seine Kenntnis und Verschulden zurechnen lassen. Von Ihnen haben wir das Setzen einer Nachfrist wegen Nichtbeseitigung von Ihnen genannten Mängeln an der Wohnung auch nicht bekommen, obwohl das Setzen einer Nachfrist gesetzliche Voraussetzung für Ihren Schadensersatzanspruch ist (vgl. KG, Urteil vom 24.04.2003 - 12 U 275/01; KG, Urteil vom 12.08.2004 - 8 U 41/04).
Nach Rechsprechungen wird es jedenfalls als Anspruchsverzicht ausgelegt, wenn die Mietsache vom Vermieter zurückgenommen wird, ohne dass er sich bei der Übergabe Ansprüche wegen ihres Zustands vorbehält. Zweck der gemeinsamen Begehung bei Ende des Mietverhältnisses ist es, für den Mieter verbindlich den Zustand der Wohnung und damit den Umfang seiner abschließenden Verpflichtungen festzustellen. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Vermieter nach der gemeinsamen Begehung und schließlich der Schlüsselübergabe noch weitere Schäden geltend machen könnte. Wird später festgestellt, dass bei der gemeinsamen Begehung Schäden übersehen worden sind, fällt das in Risikobereich des Vermieters (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1982 – VIII ZR 252/81; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2003 – 10 U 184/02; KG, Urteil vom 13.02.2003 – 8 U 371/01; LG Kiel, Urteil vom 12.02.1998 – 1 S 253/97; LG Görlitz, Urteil vom 10.02.1999 – 2 S 112/98; LG München I, Urteil vom 25.09.2002 – 15 S 22038/01).
Es ist damit auch anerkannt, dass bei Bescheinigung des Vermieters im Abnahmeprotokoll bezüglich Mangelfreiheit der Mietsache es dem Vermieter versagt ist, sich später auf bestehende Mängel zu berufen, die dieser hätte wahrnehmen können. Das gilt auch bei Abnahme ohne Protokoll, bei der sich der Vermieter nicht Ansprüche wegen bestimmter Mängel vorbehält, und zwar selbst dann, wenn wegen dieser Mängel schon vorher korrespondiert worden ist (vgl. KG, Urteil vom 13.02.2003 – 8 U 371/01; LG Görlitz, Urteil vom 10.02.1999 – 2 S 112/98).
Nach der eindeutigen Rechtslage und Sachlage haben Sie keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbeseitigung von Ihnen genannten Mängeln an der Wohnung. Daher bitten wir Sie um Rückzahlung von o.g. 557,31 Euro bis zum yy.12.2007.
Sollte innerhalb der Frist keine Rückzahlung eingehen, werden wir gerichtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen |
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