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在reifendirekt上找到点资料,怎么看下来感觉模棱两可似的......
Darf ich auch andere Reifen als die im Fahrzeugschein eingetragenen verwenden?
Bitte verwenden Sie nur die gesetzlich vorgeschriebenen Reifen, die in Ihrem Kfz-Schein und im Fahrzeugbrief unter den Ziffern 20 bis 23 sowie Ziffer 33 aufgeführt sind bzw. in Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (seit 01.10.2005) Feld 15.1 bis 15.3. Dort finden Sie nähere Informationen über die zulässigen Reifendimensionen sowie die Tragfähigkeit und die Höchstgeschwindigkeit der Reifen.
Ansicht Kfz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
Kann ich andere Reifen auf die Felge montieren?
Bitte informieren Sie sich anhand des Felgengutachtens oder des Fahrzeugscheins (Ziffer 33) bzw. seit dem 01.10.2005 anhand der Zulassungsbescheinigung Teil I Feld 15.1 bis 15.3 über die zulässigen Reifengrößen oder wenden Sie sich direkt an den Hersteller.
Kann ich mit Mischbereifung fahren?
Es ist zulässig, mit Mischbereifung zu fahren, wenn auf einer Achse dieselben Reifen aufgezogen sind. Wir raten Ihnen jedoch davon ab, da sich durch die Mischbereifung die Fahreigenschaften des Fahrzeuges, insbesondere bei nasser oder vereister Fahrbahn, erheblich verschlechtern können.
Kann ich Reifen mit einem höheren Geschwindigkeitsindex fahren?
Sie können jederzeit Reifen mit einem höheren Geschwindigkeitsindex fahren.
Kann ich von Ihnen eine Reifenfreigabe (Unbedenklichkeitsbescheinigung) erhalten?
Entsprechen die Reifen- oder Felgengrößen, die Sie erwerben möchten, nicht denen, die in Ihrem Fahrzeugschein unter Ziffer 20-23 oder Ziffer 33 bzw. in Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (seit 01.10.2005) Hinweis zu Feld 15.1 bis 15.3 aufgeführt sind, so ist eine Bescheinigung vom Reifenhersteller über die technischen Reifendaten erforderlich. Solche generellen Änderungen, wie abweichende Reifen- oder Felgengröße, müssen von einem anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden. Ein zusätzliches Gutachten und die Änderung oder Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. des Kfz-Scheins ist nicht erforderlich, solange die andere Bereifungen im Rahmen der gültigen Betriebserlaubnis/EG-Typgenehmigung am Fahrzeug angebracht werden. Hier geht’s zum Kfz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1. |
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