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Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das Gesetz gilt nicht für Studentinnen, die vorgeschriebene Praktika absolvieren. Studentinnen, die befristete Arbeitsverträge abgeschlossen haben, z.B. im Rahmen eines Aushilfs- oder Teilzeitarbeitsverhältnisses, fallen unter das Mutterschutzgesetz, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht.
Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollten Sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen dieser bekannt ist.
Wichtig: Die Schutzvorschriften gelten erst, wenn Sie die Mitteilung gemacht haben. Ihre Mitteilung darf Dritten gegenüber nicht unbefugt weitergegeben werden. Verlangt der Arbeitgeber ausdrücklich einen Nachweis des Arztes, weil ihm die mündliche Information nicht genügt, muss er selbst die Kosten für die Bescheinigung übernehmen.
Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall 8 Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung.
Wenn Sie selbst ausdrücklich erklären, dass Sie weiterarbeiten möchten, so ist das auch in den 6 Wochen vor der Geburt möglich. Sie können diese Entscheidung jederzeit widerrufen.
Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht absolutes Beschäftigungsverbot.
Wichtige Informationen zum Thema enthält u.a. die Broschüre Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz, hrsg. vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Mutterschaftsgeld
Die Mutterschaftsgeldzahlungen werden von der Krankenkasse und dem Arbeitgeber getragen. Das Mutterschaftsgeld kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht in den Zeitraum des Mutterschutzes fällt und bereits sechs Wochen vor dem Geburtstermin beendet wird.
Großes Mutterschaftsgeld
Frauen, die selbst Mitglied (pflicht- oder freiwillig versichert) einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten während der gesetzlichen Schutzfristen Mutterschaftsgeld, auch wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dies ist dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen Nr. 89a zu entnehmen. Eine schwangere Studentin muss allerdings von Beginn des zehnten bis Ende des vierten Monats vor der Entbindung mindestens 12 Wochen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein oder in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes berechnet sich nach dem letzten Durchschnittsgehalt.
Kleines Mutterschaftsgeld
Frauen, die nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten das kleine Mutterschaftsgeld. Die finanzielle Unterstützung kann für die Zeit der Schutzfrist sowie für die Entbindung beim Bundesversicherungsamt beantragt werden.
我发上来,好象不能享受Mutterschutz。$考虑$ 大家一起看看啊。我还没开得及看。 |
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