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[护照签证] 请教一个关于外国人法的问题!

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发表于 2007-12-14 15:05 | 显示全部楼层 |阅读模式

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想问一下§ 29 - Familiennachzug zu Ausländern和§ 30 - Ehegattennachzug有什么区别,各自的前提条件是什么?
具体什么情况属于§ 29 - Familiennachzug zu Ausländern,什么情况属于§ 30 - Ehegattennachzug?$frage$
真是糊涂了!
谢谢!
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发表于 2007-12-14 15:55 | 显示全部楼层
你好,你的问题太笼统了。关于§29 和30的区别问题,简直可以用学术论文来解决。而且法条的字面规定,也是不能照搬利用的,所以有法律解释。所以你研究它,简直很费劲。字面上的区别,就是29包括了孩子,特殊情况下包括,近亲属。30 不包括,而且30的双方权利要求人必须都要年满18岁。29条所要求的居留权种类比较的宽松,比如他说的aufenhaltserlaeubnis.原则上也包括学生的签证,但是因为具体的规定授权与各个州,所以大部分的州,都排除了学生的签证,但是30条对于签证的种类要求的很严格。都在他的各个条款里限制。所以可以这样说,29条的规定,是原则上的,大体的规定,然后还要参照30条的规定进行限制性使用。
可能说得很笼统。因为比较学术。希望对你有一定帮助。如果你是要学术的了解。建议你看一些专业的网站文章。

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 楼主| 发表于 2007-12-14 20:43 | 显示全部楼层
好复杂!:oLS真是专家呀! 我只是想知道拿§ 30 - Ehegattennachzug 的签证,两年后给了工作许可,但又过了两年又没工作许可了,不知是什么原因?可以找外国人管理局改吗?

[ 本帖最后由 精精 于 2007-12-14 20:44 编辑 ]
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 楼主| 发表于 2007-12-15 07:34 | 显示全部楼层
因为在§ 29 - Familiennachzug zu Ausländern里提到了两年后可以给工作许可的问题,但是§ 30 AufenthG Ehegattennachzug里没有提关于工作许可的事,所以即使以前给过工作许可,后来又不给了,也没有办法根据§ 30 的条款给外国人管理局说.是不是拿§ 30的话,给不给工作许可,就看外国人管理局工作人员的心情了,呵呵!
另外,家里有小孩的情况,比如小孩在德国出生的,还应该给§ 30 AufenthG Ehegattennachzug签证吗?
请高人指点!谢谢!$送花$  
§ 29 - Familiennachzug zu Ausländern
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, 1.  soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder

2.  wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.

§ 30 AufenthG
Ehegattennachzug
   Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet)
      Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen)
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

  1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und

  3. der Ausländer

  a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

  b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

  c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,

  d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,

  e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird oder

  f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat.



Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn 1.  der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2.  der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder

3.  die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen.



Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn 1.  der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2.  der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,

3.  bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder

4.  der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.



(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d abgesehen werden.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
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发表于 2007-12-17 14:09 | 显示全部楼层
你好,关于签证工作许可的问题,如果你的伴侣的工作签证的情况没有改变。而你自己作为伴侣签证的工作情况改变了。估计和外国人局的规定有关系。希望你自己去外管局打电话咨询。
如果孩子出生的时候,要看你们两个的签证,如果双方签证都是,长期居留,那末孩子可以自动申请国籍。也根据州的规定不同,比如有的州,可能自动给你定位德国籍,有的要自己申请。如果双方是工作签证,或者一方是工作签证,一方是团聚签证,那末孩子也是familiennachzug。 如果双方是学生签证,孩子也是根据自己父母的签证有效期,办理。
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发表于 2007-12-18 18:43 | 显示全部楼层
也就是说第一年没有工作许可,即使一方有工作许可的话。。

这个规定不太合理吧,难道Familiennachzug第一年就要在家里呆着?
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发表于 2007-12-19 10:02 | 显示全部楼层
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发表于 2007-12-19 10:05 | 显示全部楼层
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发表于 2007-12-19 10:40 | 显示全部楼层
原帖由 hasecui 于 2007-12-19 10:05 发表


是的,事实上就是这样,第一年呆在家里的人多了去了,第二年继续呆在家里的人也不少,往后很多年继续呆在家里也很正常。

工作许可不是工作聘用合同。那么多在这里拿了学位的留学生都还没找到工作,一个靠 ...


有一种情况就是在这边结婚的啊,我老婆本来也有学生身份,可以打工啊。。

如果和我一起签证,岂不是学生工都不能打了? 这个不太合理。。
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TA的专栏

发表于 2007-12-19 11:16 | 显示全部楼层
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