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案例
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申诉信
Sicherstellung vom xx.xx.2008
Sicherstellungsprotokoll Az: xx-xxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen die o.g. Sicherstellung ein, weil für die in dem Sicherstellungsprotokoll genannten Gegenstände Einfuhrabgabenfreiheit nach Zollbefreiungsverordnung gewährt werden soll.
Ich bin eine chinesische Studentin und studiere jetzt an der Technischen Hochschule XYZ.
Beweis: Kopie von meinem Studierendenausweis
Zum Zweck meines Studiums bin ich in Besitz einer beschränkten und befristeten Aufenthaltserlaubnis nach §16 Aufenthaltsgesetz.
Beweis: Kopie der Aufenthaltserlaubnis
Die in dem Sicherstellungsprotokoll genannten Gegenstände habe ich als Schulmaterial von Studenten und meine persönlichen Gebrauchsgegenstände in meinem persönlichen Gepäck bei einer Reise von China nach Deutschland eingeführt.
Vorliegend handelt es sich also um eine Einfuhr von Schulmaterial von einer ausländischen Studentin und eine vorübergehende Einfuhr von persönlichen Gebrauchsgegenständen im persönlichen Gepäck von einer Reisenden, die sich, mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, in der Gemeinschaft aufhält. Abgesehen von den sogenannten Reisefreigrenzen (also abgabenfreie Einfuhr bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 EUR) soll für diese Gegenstände nach Zollbefreiungsverordnung ohnehin Einfuhrabgabenfreiheit gewährt werden.
Nach Artikel 25 Zollbefreiungsverordnung können als Schulmaterial alle Gegenstände und Geräte (wie z.B. Computer, Drucker u.Ä.) abgabenfrei eingeführt werden, die von den Schülern und Studenten üblicherweise beim Lernen und Studieren verwendet werden. Nach Artikel 26 Zollbefreiungsverordnung kann die Zollbefreiung ggf. auch mehrmals pro Schul- bzw. Studienjahr gewährt werden.
Darüber hinaus soll für die persönlichen Gebrauchsgegenstände von einem Reisenden nach Zollbefreiungsverordnung auch Einfuhrabgabenfreiheit gewährt werden.
Die für die Entscheidung maßgebliche Norm aus der Zollbefreiungsverordnung spricht von gewöhnlichem Wohnsitz. Gewöhnlicher Wohnsitz i.S.d. Zollbefreiungsverordnung ist der Ort, den der Betroffene als ständigen und gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen. Selbst bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehreren Jahren zu Studiums- und Forschungszwecken im Ausland wird nach Rechtsprechungen aber kein gewöhnlicher Wohnsitz dort begründet (vgl. BFH, Beschluss vom 11.02.2003 - VII B 244/02; FG Hessen, Urteil vom 07.02.2000 - 7 K 10/99).
Nach Artikel 236 Buchstabe A Nummer 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung gilt als „Reisender“ eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Nach Artikel 563 Zollkodex-Durchführungsverordnung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren bewilligt, die durch einen Reisenden i.S.d. Artikels 236 Buchstabe A Nummer 1 eingeführt werden.
In diesem Zusammenhang heißt es auch in Ihrem Merkblatt (Vordruck HH 0112), Anhang 5 insofern:
„Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft können - solange sich der Reisende in der Gemeinschaft aufhält - einfuhrabgabenfrei verwendet werden.
......
Persönliche Gebrauchsgegenstände sind alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt (wie Kleidung, Toilettenartikel, persönlicher Schmuck, Fotoapparate, Filmkameras, Schreibmaschinen, Ferngläser sowie Sportausrüstungen wie Angelgeräte, Tauchausrüstungen, Fahrräder, Tennisschläger u.a.), jedoch nicht die zu Handelszwecken eingeführten Waren.
......
Wenn für die genannten Waren Einfuhrabgaben von mehr als 5.000 EUR zu erheben wären (das ist in der Regel der Fall Zollanmeldung bei Waren im Wert von über 25.000 EUR), ist eine ausdrückliche mündliche Zollanmeldung unter Beifügung einer schriftlichen Aufstellung (2-fach) abzugeben.“
Daher lege ich Einspruch gegen die o.g. Sicherstellung ein. Da für die sichergestellten Gegenstände schon nach Zollbefreiungsverordnung Einfuhrabgabenfreiheit gewährt werden soll, bedürfte es hier keiner näheren Klärung, dass das Ermittlungsverfahren gegen mich bereits dem Grunde nach zu Unrecht eingeleitet wurde, weil ich nicht nach dem Passieren der Zollstelle (des grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren“), sondern schon vor dem Betreten der Zollstelle von Zöllnern angehalten und kontrolliert wurde, so dass ich mich überhaupt nicht vorschriftswidrig verhalten könnte. Denn „Vor einem falschen Verhalten mit der Folge der Zollentstehung kann nicht gesprochen werden, wenn die Zollstelle nicht passiert wird, sondern der Reisende anhält oder stehen bleibt, selbst wenn dies erst auf Zeichen des Zöllners hin geschieht. Es muss sorgfältig unterschieden werden, ob eine Kontrolle an der Zollstelle stattfindet oder nach dem Passieren der Zollstelle kontrolliert werden (Witte, ZK, 2 Aufl., 1998, Art. 202 Rdnr. 13)." (Auszug aus Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 01.07.1998 – 1 K 198/96).
Mit freundlichen Grüßen
[ 本帖最后由 太有才了 于 2008-10-1 09:07 编辑 ] |
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