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LZ braucht keine Rechnung und kann die Rückzahlung von Kaution verlangen.
Dafür kann LZ schon selbst einen Brief schreiben.
Unten ist nur ein Beispiel:
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Sehr geehrter Herr X,
hiermit bitte ich Sie um Rückzahlung unserer Mietkaution i.H.v. 600 Euro bis zum xx.xx.2008, weil Ihre Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache inzwischen schon verjährt sind. Nach §548 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.
Gleichzeitig bitte ich Sie auch um Rückzahlung der gesamten von uns geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen i.H.v. XXX Euro bis zum xx.xx.2008. Mit dem Urteil vom 09.03.2005 (Az: VIII ZR 57/04) hat der BGH schon entschieden, dass der Mieter die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen kann, sofern der Vermieter nicht gemäß §556 BGB fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes abrechnet und das Mietverhältnis beendet ist. Der Mieter ist in diesem Fall nicht gezwungen, den mit der Abrechnung säumigen Vermieter auf Erteilung der Abrechnung zu verklagen.
Sollte innerhalb der o.g. Frist keine Rückzahlung der Mietkaution und der Betriebskostenvorauszahlungen eingehen, werden wir gerichtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen |
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