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谁可以得到父母金
http://www.eltern.de/beruf_geld/recht_geld/elterngeld_07.html
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Wer bekommt es?
Wer bekommt es? Das neue Elterngeld, das es ab dem 1.1.2007 gibt, ersetzt das Erziehungsgeld. Es wird bezahlt an Eltern mit deutscher Staatsbürgerschaft und an Ausländer, die eine Arbeitsgenehmigung haben und in Deutschland arbeiten. Ausländische Eltern, die nicht auf Dauer in Deutschland bleiben, wie zum Beispiel Studenten und Auszubildende aus dem Ausland sowie Bürgerkriegsflüchtlinge haben keinen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld.
Elterngeld bekommt, wer ein Kind mit dem Ziel der Adoption in seinem Haushalt aufgenommen hat. Der Anspruch gilt auch für ein Kind, das von einem Ehegatten oder einem Lebenspartner in die Familie eingebracht wurde.
Es wird bezahlt an Eltern, die keine oder eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit ausüben. also nicht mehr als 30 Stunden arbeiten. Deutsche, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland verschickt werden, erhalten es ebenfalls. Neu ist, dass auch nicht verheiratete Lebenspartner Elterngeld beziehen können.
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C31036094_L20.pdf
Erläuterungen:
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer können Elterngeld erhalten, wenn sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis
sind oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf Elterngeld, wenn die Aufenthaltserlaubnis
• zum Zweck der Ausbildung (§§ 16, 17 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –) erteilt wurde,
• nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung
nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf,
• wegen eines Krieges in ihrem Heimatland (§ 23 Abs. 1 AufenthG) oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG
erteilt wurde.
Ausnahme: Bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG ist ein
Anspruch gegeben, wenn der Ausländer sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet
im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
Die Aufenthaltsberechtigung und unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem früheren Ausländergesetz gelten
fort als Niederlassungserlaubnis. Bei der befristeten Aufenthaltserlaubnis ist der bisherige Aufenthaltszweck
maßgeblich.
Algerische, marokkanische, türkische und tunesische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige haben
– soweit die einschlägigen Assoziationsabkommen mit der EWG angewandt werden können – unter den selben
Voraussetzungen wie Deutsche Anspruch auf Elterngeld.
Elterngeld wird für volle Lebensmonate des Kindes gezahlt. Fehlt eine Anspruchsvoraussetzung auch nur an
einem Tag, besteht für den gesamten Monat kein Anspruch. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine Anspruchsvoraussetzung
entfällt; dann endet der Anspruch mit Ablauf des entsprechenden Lebensmonats. |
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