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三年可以取消工作限制
http://www.aufenthaltstitel.de/beschverfv.html
http://bundesrecht.juris.de/beschverfv/__9.html
Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
(Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV)
vom 22. November 2004
BGBl. I 2004 Nr. 62, S. 2934,
ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
Inhaltsverzeichnis
Teil 1
Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
Abschnitt 1 - Zustimmungsfreie Beschäftigungen
§ 1 Grundsatz
§ 2 Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung
§ 3 Beschäftigung von Familienangehörigen
§ 4 Sonstige zustimmungsfreie Beschäftigungen
Abschnitt 2 - Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung
§ 5 Grundsatz
§ 6 Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses
§ 6a Beschäftigung von Opfern von Straftaten
§ 7 Härtefallregelung
§ 8 Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
Abschnitt 3 - Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
§ 10 Grundsatz
§ 11 Versagung der Erlaubnis
Teil 2
Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen
§ 12 Zuständigkeit
§ 13 Beschränkung der Zustimmung
§ 14 Reichweite der Zustimmung
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 15 Assoziierungsabkommen EWG-Türkei
§ 16 Übergangsregelung
§ 17 Inkrafttreten
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.
sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten
1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
3.
einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.
§ 13 Beschränkung der Zustimmung
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann hinsichtlich
1.
der beruflichen Tätigkeit,
2.
des Arbeitgebers,
3.
des Bezirkes der Agentur für Arbeit und
4.
der Lage und Verteilung der Arbeitszeit
beschränkt werden.
(2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteilt. |
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