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aus Mannheim
Zweckwechsel während und nach Abschluss des Studiums
Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks während des Aufenthalts zu Studienzwecken ist weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen. Nach § 16 Abs. 2 AufenthG soll während eines Aufenthalts zu diesem Zweck in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch aus anderen Gründen wie z.B. Familiennachzug besteht. Bei Änderung der Fachrichtung während des Studiums liegt grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel des Studienganges (z.B. Germanistik statt Romanistik) oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges (z.B. Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt. Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist zunächst auf das geltende Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel danach zulässig, wird der Aufenthaltszweck dann nicht berührt, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Studiengang- oder Studienfachwechsel angestrebt, ist dieser nur zugelassen, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung).
neu: Nach Abschluss des Studiums können die Studienabsolventen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, bei Zustimmung der Arbeitsverwaltung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach erhalten (direkter Wechsel vom Aufenthaltszweck Studium zum Aufenthaltszweck Erwerbstätigkeit). Sofern ausnahmsweise aus entwicklungspolitischen Gründen nach Abschluss des Studiums die Rückkehr in das Heimatland des Ausländers gewollt ist, kann nach § 8 Abs. 2 AufenthG die Verlängerungsmöglichkeit der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen werden.
Arbeitsplatzsuche nach Studienabschluss
neu: Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Deutschland kann die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden. Zunächst ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für die Dauer von 6 Monaten zu erteilen. Eine Verlängerung um weitere 6 Monate kommt in Betracht, wenn die Arbeitsverwaltung bestätigt, dass der Bewerber sich nachhaltig um einen Arbeitsplatz entsprechend seinem Studienabschluss bemüht hat und mit einer erfolgreichen Vermittlung innerhalb der nächsten 6 Monate zu rechnen ist. Wenn ein Arbeitsplatz gefunden wurde, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt werden. |
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