萍聚社区-德国热线-德国实用信息网

 找回密码
 注册

微信登录

微信扫一扫,快速登录

萍聚头条

查看: 1333|回复: 7

[其他] 又见骗子-01040

[复制链接]
发表于 2008-4-14 17:13 | 显示全部楼层 |阅读模式

马上注册,结交更多好友,享用更多功能,让你轻松玩转社区。

您需要 登录 才可以下载或查看,没有账号?注册 微信登录

x
刚刚查了帐单,发现被扣多扣了80
Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
发表于 2008-4-14 17:59 | 显示全部楼层
Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
发表于 2008-4-14 19:07 | 显示全部楼层
Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
发表于 2008-4-15 07:56 | 显示全部楼层
Unten ist ein altes Beispiel. LZ soll überprüfen, ob und wie er es benutzen soll:
--------------------------------------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich fristgerecht Einwendung gegen die o.g. Telefonrechnung, weil die Telefongebühr von XXXXX (Vorwahlnummer 01xxx) offensichtlich falsch abgerechnet wurde. Vorsorglich wird hier auch gemäß §119 Abs. 1 BGB eine Anfechtung der durch Wahl der Vorwahlnummer 01xxx abgegebenen Willenserklärung von mir erklärt, wenn diese Willenserklärung von dem Empfängerhorizont der Firma XXXXX als ein Angebot angenommen wurde, das aber einem Tarif von yyy Cent/Min. NICHT entspricht.

I

Mit der Vorwahlnummer 01xxx habe ich insgesamt nur einmal nach China telefoniert, und zwar nur am xx.xx.2006. Vorher hatte ich mich auf der Internetseite www.billiger-telefonieren.de einen Überblick über die aktuellen Preisgestaltungen der verschiedenen Dienstleister verschafft. Auf dieser Seite wurde der Verbindungstarif von XXXXX nach China (Vorwahl 01xxx) zu einem Preis von yyy Cent/Min. angeboten.

Man darf davon ausgehen, dass es sich bei der Preisinformation um eine Preisangabe i.S.d. §1 Preisangabenverordnung handelt, da die Leistung von XXXXX auf Grund der Preisangaben auf der Internetseite sofort und ohne weiteres in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1982, 493; BGH, GRUR 1983, 658; BGH, GRUR 1983, 661; BGH, Urteile vom 03.07.2003, Az: I ZR 66/01 und I ZR 211/01).

Davon war ich auch ausgegangen und habe gemäß den Preisangaben auf der Internetseite www.billiger-telefonieren.de bei Wahl der Vorwahlnummer 01xxx am xx.xx.2006 ein Angebot dahingehend abgegeben, dass ich eine Verbindung nach China zu einem Preis von yyy Cent/Min. wünschte. Mit der Vorwahlnummer 01xxx habe ich wohl kaum länger als 2 Minuten telefoniert.

Die Telefonrechnung vom xx.xx.2007 mit einer 01xxx-Telefongebühr von xxx Euro ist mir viel zu hoch. Sie ist auch offensichtlich falsch. Daher erhebe ich fristgerecht Einwendung gegen die Telefonrechnung.

Durch die fristgerechte Erhebung von Einwendung trägt XXXXX die Ihr hiernach obliegende Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Telefonrechnung (allg. Meinung, vgl. z.B.: BGH, NJW 2004, 3183; OLG Hamm, MMR 2004, 337; OLG Dresden, MMR 2001, 62; OLG Celle, NJW-RR 1997, 568; LG Hof, MMR 2003, 414; LG Frankfurt/O, MMR 2002, 249; LG Oldenburg, NJW-RR 1998, 1365).

Dies ergibt sich aus §16 TKV:

„Erhebt der Kunde bei Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die auf den für die Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehenen Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist.“ (§16 Abs. 1 TKV).

"Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflusst haben könnten, wird widerleglich vermutet, dass die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.“ (§16 Abs. 3 TKV).

Gemäß §16 TKV bitte ich Sie um Zusendung von Einzelentgeltnachweis und Dokumentation der technischen Prüfung i.S.d. §16 TKV.

Ohne Vorlage der technischen Überprüfung nach §16 TKV, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat XXXXX nach Rechtsprechungen keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte (allg. Ansicht, vgl. z.B. LG München I, MMR 2005, 263; AG Hannover, MMR 2005, 555; AG Hamburg-St. Georg, MMR 2005, 788; AG Frankfurt/M., MMR 2005, 872; AG Gießen, Urteil vom 04.05.2004 - Az.: 44 C 22/04; AG Köln, Urteil vom 27.04.2004 - Az.: 124 C 482/03; AG Krefeld, Urteil vom 10.03.2004 - Az.: 80 C 443/03; AG Krefeld, Urteil vom 30.12.2003 - Az.: 79 C 484/03, AG Viersen, Urteil vom 20.01.2004 - Az: 17 C 304/03).

II

Wie bei einem Urteil des AG Heidelberg vom 10.02.2006 (Az: 26 C 606/05) zurecht festgestellt wurde, ist man auch berechtigt gewesen, die durch Wahl der Vorwahlnummer 01xxx abgegebenen Willenserklärung von mir gemäß §119 BGB Abs. 1 wirksam anzufechten, wenn diese Willenserklärung von dem Empfängerhorizont der Firma XXXXX als ein Angebot angenommen wurde, das aber meinem Erklärungswillen NICHT entspricht.

Die Rechtslage dazu ist eindeutig. Nach §119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

„Nach der Regelung des BGB ist es gleichgültig, ob der Erklärende den Irrtum verschuldet hat oder nicht (s. RG 62, 205, 88, 411). Unerheblich ist auch, ob der Irrtum vom Gegner hervorgerufen oder für diesen erkennbar war.“ (Auszug aus Palandt, BGB, 64. Auflage, §119 Rdnr. 1). Es ist auch anerkannt, dass der Irrtum über den Preis einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum gemäß §119 Abs. 1 BGB darstellt, wenn der tatsächliche Preis bei dem Abschluss eines Vertrages nicht dem Erklärungswillen entspricht (vgl. BGH, MMR 2005, 233, OLG Hamm, NJW 2004, 2601; OLG Frankfurt/M., MMR 2003, 405).

Durch die wirksame Anfechtung ist nach §142 BGB der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen. Somit steht XXXXX kein Anspruch auf Telefongebühr zu (vgl. AG Heidelberg, Urteil vom 10.02.2006 - Az: 26 C 606/05).

Mit freundlichen Grüßen
Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
发表于 2008-4-16 14:28 | 显示全部楼层
Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
发表于 2008-4-16 14:32 | 显示全部楼层
Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
发表于 2008-4-16 14:50 | 显示全部楼层
以后更要注意了,一些没有提供provider的vorwahl 再便宜都不要冒险。

差不了几cent,还是用自己知道的大公司的vorwahl安全。

lz当时查到的1,6cent/min 还有证据证明吗?
Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
发表于 2008-4-16 15:46 | 显示全部楼层
预拨号有什么问题啊?我怎么不知道的?我一直用的01084觉得没有什么问题啊$考虑$
Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
您需要登录后才可以回帖 登录 | 注册 微信登录

本版积分规则

手机版|Archiver|AGB|Impressum|Datenschutzerklärung|萍聚社区-德国热线-德国实用信息网

GMT+1, 2025-2-8 14:06 , Processed in 2.658140 second(s), 18 queries , MemCached On.

Powered by Discuz! X3.4

© 2001-2023 Discuz! Team.

快速回复 返回顶部 返回列表