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Arbeitsverhältnisse gibt es verschiedene. Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen dem befristeten und dem unbefristeten Arbeitsvertrag. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet ohne Kündigung (Art. 334 Abs. 1 OR). Ausgeschlossen ist damit die ordentliche Kündigung. Sie kann jedoch vertraglich vorgesehen sein. Hingegen steht dem Arbeitgeber wie dem Arbeitnehmer das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Gründen zu. Dabei kann eine solche Kündigung nicht nur ungerechtfertigt, sondern auch missbräuchlich sein. Im Übrigen finden die Kündigungsschutz-Vorschriften auf das befristete Arbeitsverhältnis aber keine Anwendung. Das gilt insbesondere für die Sperrfristen nach Art. 336c OR, etwa bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall. Ein befristeter Arbeitsvertrag läuft daher ohne Rücksicht darauf ab. Auch kennt er, soweit nicht schriftlich besonders vereinbart, keine Probezeit. In alledem zeigt sich unter anderem die Relevanz der Unterscheidung zwischen diesen Arbeitsvertragsarten.
Anzeige Klarheit über das Ende des VertragsDie Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann auf unterschiedliche Weise vereinbart sein. Falls dieses nicht rechtsgültig befristet wird, wird es in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgedeutet. Keine Schwierigkeiten bereiten Verträge über eine bestimmte Vertragsdauer oder einen bestimmten Endtermin. Beides kann aber auch nur bestimmbar ausgestaltet sein. Ausserdem kann sich die Befristung aus dem Zweck der Anstellung oder durch den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ergeben. In allen diesen Fällen muss das Ende des Arbeitsverhältnisses für Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch ungefähr voraussehbar sein. Beide Vertragsparteien sollen den zeitlichen Umfang ihrer vertraglichen Bindung richtig abschätzen und die erforderlichen Massnahmen für die Zeit danach vorkehren können. Namentlich der Angestellte soll in der Lage sein, sich rechtzeitig um eine nachfolgende Stelle zu kümmern. Nicht zulässig ist deshalb eine Befristung eines Arbeitsvertrages «für so lange, als genügend Arbeit vorhanden ist». Nicht objektiv bestimmbar ist auch eine Befristung «bis zur Aufgabe des Betriebs durch den Arbeitgeber». Hier ist der Eintritt dieses künftigen Ereignisses allein vom Willen des Arbeitgebers abhängig. Derartige sogenannte Potestativbedingungen machen ein Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer zu einem unbefristeten.
Stillschweigende FortsetzungEin befristetes Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt wird, gilt als unbefristetes (Art. 334 Abs. 2 OR). Stattdessen kann wiederum ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Allerdings darf dies nicht zur Gesetzesumgehung geschehen. Keine Umgehung liegt vor, wenn solche Kettenarbeitsverträge durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe auch im Interesse des Arbeitnehmers gerechtfertigt erscheinen. Bei Bühnenengagementsverträgen beispielsweise wird die Frage diskutiert, ob diese im Interesse sowohl der Theaterbetriebe als auch der Schauspieler auf die einzelnen Spielzeiten jeweils beschränkte Verträge darstellen, so dass darauf namentlich die Sperrfristen nach Art. 336c OR nicht zur Anwendung kommen. |
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