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Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt - HSchAbsZugV
vom 09.10.2007 (Bundesgesetzblatt I 2007, S. 2337)
§ 1 Ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes werden erteilt,
1. die Arbeitserlaubnis-EU Fachkräften, die eine ingenieurswissenschaftliche Universitäts- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, und
2. die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 27 Nr. 3 der Beschäftigungsverordnung.
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Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
§ 27 lT-Fachkräfte und akademische Berufe
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann erteilt werden
1. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der lnformations- und Kommunikationstechnologie besitzen,
2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildurig oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht, oder
3. Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes für einen angemessenen Arbeitsplatz. |
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