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发表于 2008-6-23 21:30
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http://www.einbuergerung.de/Einbuergerung_Broschuere.pdf
Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
• Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis.
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben z.B.:
• Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
• freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner
• türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei haben
Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung genügt nur, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann. Das gilt z. B. nicht bei einer Aufenthaltserlaubnis, die für ein Studium oder für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilt wurde. Nicht ausreichend ist es, wenn Sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben.
• Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
Sie erfüllen diese Voraussetzung, wenn Ihr Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland liegt und wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis haben oder z. B. als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht ohne Aufenthaltstitel besitzen.
Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz verkürzt sich diese Frist auf sieben Jahre. Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre
verkürzt werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Sie besonders gute Deutschkenntnisse haben oder sich länger ehrenamtlich bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein engagiert haben. Bei der Entscheidung, ob besondere Integrationsleistungen vorliegen, hat die Einbürgerungsbehörde einen gewissen Spielraum. Sie sollten sich daher an Ihre Einbürgerungsbehörde wenden, wenn Sie Einzelheiten zu dieser Regelung interessieren.
Zeiten des Asylverfahrens werden dann mitgerechnet, wenn sie als Flüchtling anerkannt worden sind. Dies ist der Fall, wenn Sie als Asylberechtigter im Sinne des Grundgesetzes anerkannt worden sind oder in Ihrem Fall ein Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz festgestellt wurde und Sie deshalb Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind.
http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_122688/Internet/Content/Common/Anlagen/Themen/Staatsangehoerigkeit/DatenundFakten/Anwendungshinweise,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Anwendungshinweise.pdf
摘自联邦内政部
Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 19. Oktober 2007
10.1.1.2 Zu Nummer 2 (erforderlicher Aufenthaltsstatus bei der Einbürgerung)
Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung entweder
a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben (vergleiche Nummer 4.3.1.3) oder
b) Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger sein, der eine sog. Aufenthaltserlaubnis
auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
und der Schweiz über die Freizügigkeit besitzt (BGBl. 2001 II S. 810) oder
c) Ausländer sein, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz für einen bestimmten Zweck
besitzt.
Nicht ausreichend sind Aufenthaltserlaubnisse für Aufenthaltszwecke nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1,
§§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes.
[ 本帖最后由 liphy 于 2008-6-23 23:04 编辑 ] |
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