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发表于 2008-6-26 22:08
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Anspruch auf Kindergeld besitzen:
(1) Staatsangehörige aus der EU, einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz
(2) Ausländer/innen mit Niederlassungserlaubnis (§ 62 II
Ziffer 1 Einkommensteuergesetz = EStG)
(3) Ausländer/innen mit Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke
der Erwerbstätigkeit (§ 62 II Ziffer 2 EStG); auch wenn
aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen
frühere Berechtigungen zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit aus (DA-FamEStG Ziff. 62.4.1 Abs. 1 Satz
10);
folgende Gruppen erhalten trotz Berechtigung zur
Erwerbstätigkeit kein Kindergeld:
1. Personen mit Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Studiums (§ 16) oder zur Aus- und Weiterbildung (§ 17)
2. Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 18 II
AufenthG, wenn die Beschäftigung nach der BeschV
nur befristet erteilt werden darf; dies gilt z.B. (weitere
Beispiele siehe DA-FamEStG Ziff. 62.4.1 Abs. 1 Satz 16)
für
a) Saisonbeschäftigung, § 18
b) Au-pair-Beschäftigung, § 20
c) Haushaltshilfen von Pflegebedürftigen, § 21
d) Sprachlehrer und Spezialitätenköche, § 26.
(4) Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I
aufgrund einer Bleiberechtsregelung erteilt wurde, haben
einen Anspruch auf Kindergeld – ebenso diejenigen, die
nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a erhalten werden.
(5) Folgende Aufenthaltstitel sind nur dann für einen
Kindergeldanspruch ausreichend, wenn die unten
angeführten Voraussetzungen zusätzlich gegeben sind:
1. nach § 23 I wegen Krieges im Herkunftsland (also nicht wegen der Bleiberechtsregelung)
2. nach § 23 a (Härtefall) oder § 24 (vorübergehender Schutz durch EU-Beschluss)
3. nach § 25 III (ein Ehepartner, der die Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 29 III 1 besitzt,
müsste Anspruch auf Kindergeld haben)
4. nach § 25 IV und V Die zusätzlichen Voraussetzungen sind:
· drei Jahre rechtmäßiger, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt und
· berechtigte Erwerbstätigkeit, laufende Geldleistungen nach SGB III oder die Inanspruchnahme von Elternzeit.
Zur berechtigten Erwerbstätigkeit zählen Ausbildungen, bei denen eine Vergütung gezahlt wird sowie geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit im Sinne § 8 Abs. 1 SGB IV (sog. „400-Euro-Minijobs“); nicht dazu zählen Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II (sog. „Ein-Euro-Jobs“).
Laufende Geldleistungen nach SGB III können z.B. Arbeitslosengeld I (nicht Arbeitslosengeld !),Übergangs- und Kurzarbeitergeld sein.
(6) Aufgrund internationaler oder bilateraler Abkommen haben darüber hinaus folgende Gruppen –
unabhängig vom Aufenthaltstitel (kann damit auch Geduldete und Asylbewerber betreffen) – entgegen dem
Gesetzeswortlaut Anspruch auf Kindergeld:
· Türkische Staatsangehörige, die als Arbeitnehmer hier leben bzw. in der deutschen Sozialversicherung
pflichtversichert sind oder seit mindestens 6 Monaten in Deutschland gewohnt haben, auch wenn sie die
genannten Voraussetzungen nicht erfüllen (das Leben in einer Gemeinschaftsunterkunft reicht als „Wohnen“ nicht aus);
· Personen aus der Schweiz, Algerien, Tunesien oder Marokko, wenn sie arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt sind oder Lohnersatzleistungen beziehen;
· arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitnehmer aus der BR Jugoslawien, Bosnien- Herzegowina, Montenegro und Mazedonien oder Personen, die Lohnersatzleistungen beziehen (hier reicht Arbeitslosenhilfe nicht aus).
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Zu diesen Regelungen siehe die entsprechenden Merkblätter der Bundesanstalt für Arbeit:
www.familienkasse.de
Personen im Besitz einer Fiktionsbescheinigung erhalten weiterhin Kindergeld, wenn sie mit dem bisherigen
Aufenthaltstitel einen Anspruch darauf hatten.
Für welchen Zeitraum wird Anspruchsberechtigten
Kindergeld auch rückwirkend gewährt ?
· Unproblematisch müsste das Kindergeld ab 1.1.2006 gewährt werden (auch bei bestandskräftigem
Ablehnungsbescheid)
· Ist ein vor 1.1. 2006 gestellter Kindergeldantrag noch anhängig, müsste ab dem Zeitpunkt der Antragstellung Kindergeld nachgezahlt werden
· Wurde Kindergeld bisher gar nicht beantragt, kann ein Antrag rückwirkend auch für die Jahre 2003 – 2006
gestellt werden
· Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge erhalten Kindergeld ab Erteilung des Aufenthaltstitels (§
25 Abs. 1 oder 2) und dann auch rückwirkend für die Zeit vor der unanfechtbaren Anerkennung, sofern sie
mindestens 6 Monate in Deutschland gewohnt haben (DA-FamEStG Ziff. 62.4.2 Abs. 1 Satz 3)
Die Weisung des Bundeszentralamts für Steuern (DA-FamEStG)
ist unter
www.bzst.bund.de/Kindergeld(Fachaufsicht)/Familienkasse/
Einzelweisungen/13.6.2007 zu finden.
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[ 本帖最后由 pidi 于 2008-6-26 23:20 编辑 ] |
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