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发表于 2008-7-8 09:38
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Arbeitsaufnahme durch Absolventen
1. Nach erfolgreichem Studienabschluss kann die Aufenthaltsgenehmigung bis zu einem Jahr zur Suche nach einem dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz verlängert werden, sofern die Besetzung dieses Arbeitsplatzes mit Ausländern möglich ist (§ 16 Abs. 4 AufenthG). Die Ausländerbehörde erteilt die Arbeitsgenehmigung zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis, sofern die Arbeitsverwaltung (Arbeitsagentur) zugestimmt hat (Einzelheiten in Nr. A 16.4 der Anwendungshinweise). Die Zustimmung erfolgt in einem internen Verfahren. Eine Verordnung regelt das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern (Beschäftigungsverfahrensverordnung) und die Zulassung von neu einreisenden Ausländern (Beschäftigungsverordnung) zur Ausübung einer Beschäftigung.
Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt während dieses Jahres der Arbeitsplatzsuche gesichert ist. Hierfür kann bei der Ausländerbehörde die Erlaubnis für eine beliebige Beschäftigung beantragt werden. Die Ausländerbehörde erteilt die Erlaubnis bei Zustimmung der Agentur für Arbeit. Die Ausländerbehörde kann auch eine freiberufliche Tätigkeit erlauben.
Hat der Absolvent einen dem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatz gefunden, so kann er bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beantragen. Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, so wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erteilt, wenn die Agentur für Arbeit die erforderliche Zustimmung erteilt.
Nunmehr ist während der Jahresfrist zur Arbeitssuche eine (auch nicht qualifizierte) Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, ohne weiteres erlaubt. Es gilt nämlich § 16 III AufenthG entsprechend (§ 16 IV 2 AufenthG).
Für ausländische Absolventen deutscher Hochschulen ist außerdem, unabhängig von der Fachrichtung des Studiums, für die Aufnahme einer ihrer Ausbildung entsprechenden Beschäftigung der Vermittlungsvorrang deutscher (und ihnen rechtlich gleichgestellter ausländischer) Arbeitssuchender (sog. Arbeitsmarktprüfung) beseitigt worden. Das folgt aus der "Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt (Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung -HSchulAbsZugV)" vom 9.10.2007 (BGBl 2007 I 2337). Danach ist nämlich § 39 II Nr. 1 S. 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV), der diese Prüfung regelte, bei der Zustimmung nach § 27 Nr. 3 BeschV nicht mehr anzuwenden.
2. Staatsangehörige aus EU-Mitgliedstaaten benötigen grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis, sondern nur eine Bescheinigung über ihr Freizügigkeitsrecht.
3. Staatsangehörigen der EU-Beitrittsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Ungarn oder Tschechien wird nach dem Studium eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt, wenn sie über eine Arbeitserlaubnis-EU verfügen oder einen sonstigen Freizügigkeitstatbestand erfüllen. Die Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten ist gesondert geregelt (§ 284 SGB III) und wird von der Arbeitsagentur ausgestellt.
Siehe dazu die Durchführungsanweisungen zum Arbeitsgenehmigungsrecht der Bundesagentur für Arbeit. |
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