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萍聚头条

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[住房相关] 自己解释,房东私入租客房间的法律.

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发表于 2008-7-22 08:42 | 显示全部楼层 |阅读模式

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Wenn der Vermieter die Wohnung ohne Erlaubnis betritt, kann der Mieter fristlos kündigen.
Einem Vermieter ist es nicht gestattet, ohne vorherige Rücksprache die Wohnung seines Mieters zu betreten. Dringt er trotzdem mit Hilfe seines Zweitschlüssels heimlich ein, dann ist der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, können im Nachhinein auch keine vermeintlich guten Gründe mehr helfen, diesen Hausfriedensbruch zu rechtfertigen. Der Sachverhalt: Wer viel fragt, der erhält nur dumme Antworten. Nach diesem Motto ist offensichtlich ein Wohnungsbesitzer vorgegangen, der unbedingt in seine vermietete Wohnung hinein wollte. Er hatte einen Handwerker dabei, der kleine Reparaturarbeiten vornehmen sollte. Beide Männer betraten die Wohnung, ohne sich vorher bei dem Mieter angemeldet zu haben oder wenigstens zu klingeln. Die Sache kam heraus, sechs Wochen später kündigte der Mieter fristlos. Solche Eingriffe in seine Privatsphäre müsse er sich nicht bieten lassen. Der ertappte Vermieter entgegnete, so schlimm sei das einmalige Betreten nicht gewesen. Schließlich habe der Aufenthalt in der fremden Wohnung ja einem guten Zweck (den Reparaturarbeiten) gedient. Und zudem liege eine Genehmigung des Mieters vor, dass die Räume zum Beispiel während seines Urlaubs zu bestimmten Anlässen betreten werden dürften. Das Urteil: Die Richter akzeptierten die Argumente des Vermieters nicht. Sie erklärten zu dem Hausfriedensbruch: Eine solche Handlung stellt eine nicht hinzunehmende Eigenmächtigkeit dar, die ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar macht. Der Mietvertrag liefere dafür keine Rechtfertigung. Und auch das Argument, im Urlaub dürfe die Wohnung betreten werden, ziehe nicht. Der Mieter sei schließlich während dieser Zeit nicht im Urlaub gewesen. Die Mitglieder der Zivilkammer gingen in ihrer Urteilsbegründung auch auf die Sechs-Wochen-Frist zwischen dem unerlaubten Betreten der Wohnung und dem Kündigungsschreiben ein. Soviel Zeit müsse man dem Mieter zubilligen, denn er habe ja vorher nach einer Alternative Ausschau halten müssen. Es sei niemandem zuzumuten, eine Wohnung zu kündigen, ohne vorher eine neue Bleibe in Aussicht zu haben. Und binnen zwei oder drei Wochen sei das nicht zu schaffen.
Landgericht Berlin, Aktenzeichen 64 S 305/98
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