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- Was ist Gewährleistung ? Was beinhaltet die (gesetzliche) Gewährleistung ?
Wenn der Verkäufer "Gewähr zu leisten" hat, steht der Verkäufer stehtdafür ein, dass die gehandelte Ware ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS frei vonSach- und Rechtsmängeln ist. Das heisst konkret, dass die Ware die(kauf)vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Seit derBGB-Novellierung bedeutet das auch, dass Werbeaussagen zutreffen müssenund Lieferungen mengenmässig richtig ausgeführt sein müssen. DieBeweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Käufer.
Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf12 Monate verkürzt werden. Bis dahin galt bei Neuwaren eineGewährleistungsfrist von 6 Monaten, eine Gewährleistung für gebrauchteWaren konnte vollständig ausgeschlossen werden.
DerKunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehaftetenGeräts nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofernkaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wirdin den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zumLieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kannnachweisen,dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.
Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sichdie Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass das Gerät schon bei derÜbergabe einen Mangel aufwies. Dies gilt für neue wie gebrauchte Warengleichermassen.
In vielen Fällen wird dieser Nachweis wohl nur schwer zu führen sein.Das heisst in der Praxis, dass nach Ablaufen der 6-Monats-Frist nurnoch in wenigen Fällen eine Gewährleistung in Anspruch genommen werdenkann und der Kunde im Regelfall auf die Kulanz des Händlers angewiesensein wird - die Situation stellt sich demnach für Händler und Käufernicht wesentlich anders dar als bis zum Inkrafttreten derSchuldrechtsnovellierung zum 1.1.2002.
- Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
"Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass diegehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäuferhaftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufsbestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbargemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Zustand der Ware zumZeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzlicheGewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kannbei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Bei etwaigen Mängelnmuss IMMER beim Händler reklamiert werden.
Eine "Garantie" ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlersund/oder des Herstellers, sofern der Händler diese "Herstellergarantie"an den Kunden weitergibt - wozu der Händler aber nicht verpflichtetist. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeitbestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmtenZeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunktder Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeitder besagten Teile (oder des gesamten Geräts) für den Zeitraum"garantiert" wird. Je nachdem, ob die Garantiezusage gegenüber demKunden vom Händler oder vom Hersteller kommt, ist bei Mängeln derHändler oder der Hersteller anzusprechen. Bei der Garantie muss derGarantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel beiÜbergabe der Ware noch nicht bestand.
Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage diegesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar - im Umfangoder der Zeitdauer - verringert werden kann, sondern immer nur nebender bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.
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