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附上德语
Im Jahr der Trennung werden die Steuerklassen beibehalten.
Im Jahr nach der Trennung ( wenn Sie sich in Ihrem Fall in 2005 dauernd trennen, ab 01.01.2006 ) haben Sie die Wahl zwischen der Steuerklasse I oder II.
Wenn Sie Alleinstehedn sind und das Kind in Ihrem Haushalt leben sollten, sollten Sie aber die Steuerklasse II wählen, denn dann wird bei Ihnen ein steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinziehende berücksichtigt.
Sie müssen in Ihrer Steuererklären angeben, dass Sie dauerend getrennt leben und ab wann.
Im Jahr der Trennung können Sie auch noch die Zusammenveranlagung wählen ( Ehegattensplitting). Dies ist zumeist die steuerlich günstigere Veranlagungsart, vor allem wenn beide Ehegatten unterschiedlich viel verdienen oder ein Ehegatte keine Einkünfte erzielt. Sobald Sie aber im nächsten Jahr ( beispielsweise 2006) vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 dauerhaft getrennt leben, könne Sie nicht mehr die Zusammenveranlagung wählen. Ein Getrenntleben wird angenommen, wenn Sie in verschiedenen Wohnungen leben.
Lebt das Kind bei Ihnen, dann bekommen Sie nach dem Obhutsprinzip auch das monatliche Kindergeld. Je nach Einkommen, kann Ihr getrennter Mann zusätzlich Ihnen und Ihren Kind gegenüber unterhaltspflichtig sein, dies ist aber keine steuerrechtliche sondern zivilrechtliche Frage. |
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