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Aufenthaltsrecht der Studenten und Gastwissenschaftler
Ausländische Studenten und Gastwissenschaftler aus Nicht-EU-Staaten benötigen für den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die sie innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bzw. vor Ablauf eines eventuellen Visums bei der Ausländerbehörde beantragen müssen.
Zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen kann grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Gesamtaufenthaltsdauer darf im Allgemeinen 10 Jahre nicht übersteigen. Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber (Personen, die weder eine Zulassung noch eine Immatrikulation haben, sondern erst noch einen Studienplatz suchen) darf höchstens neun Monate betragen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis für Gastwissenschaftler richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck und kann deshalb von Fall zu Fall kürzer sein.
[ 本帖最后由 baotian2 于 2008-10-28 15:16 编辑 ] |
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