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Einsicht in die Behandlungsunterlagen
Nicht immer sind die Patienten mit dem Ergebnis einer zahnärztlichen Behandlung zufrieden. Um näheren Aufschluss über die Ursache des unzureichenden Ergebnisses sowie die Art und Weise der Behandlung zu erlangen, verlangen die vermeintlich Geschädigten regelmäßig die Herausgabe der Behandlungsunterlagen. Ein derartiges Herausgabeverlangen ist strikt zurückzuweisen. Denn ein Anspruch auf Zusendung oder Aushändigung der Original-Patientendokumentation, die im Eigentum des Zahnarztes steht, besteht nicht.
Allerdings hat der Patient das Recht, in die ihn betreffenden Unterlagen einzusehen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen beinhalten. Subjektive Wertungen des Zahnarztes, seine persönlichen Eindrücke bei Gesprächen mit dem Patienten, alsbald aufgegebene erste Verdachtsdiagnosen sowie Bemerkungen zu einem querulatorischen Verhalten des Patienten werden hingegen vom Einsichtsrecht nicht erfasst. Insoweit soll der Zahnarzt berechtigt sein, die entsprechenden Aufzeichnungen und Vermerke abzudecken, wobei die Abdeckung als solche ersichtlich sein sollte.
Zunächst bedeutet das Einsichtsrecht, dass der Patient Anspruch darauf hat, die Behandlungsunterlagen beim Zahnarzt einzusehen und sich Kopien davon anzufertigen. Darüber hinaus ist der Zahnarzt in der Regel verpflichtet, dem Patienten auf Verlangen Kopien der Unterlagen zu übersenden, sofern der Patient zusichert, die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu übernehmen. Um zu vermeiden, dem Kostenerstattungsanspruch nach Übersendung der Behandlungsunterlagen „hinterher zu laufen“, empfiehlt es sich, die Kopien erst nach Eingang der entstehenden Kosten auszuhändigen oder zu übersenden. In der Regel werden Kosten in Höhe von 0,50 Euro je Kopie zuzüglich Porto als angemessen angesehen.
Der Zahnarzt ist auf Verlangen des Patienten auch verpflichtet zu versichern, dass die herausgegebenen Kopien vollständig sind. Umstritten ist, ob der Patient die Herausgabe der Röntgenbilder im Original beanspruchen kann oder ob auch insoweit nur Kopien auszuhändigen sind. Nach § 28 Abs. 8 der Röntgenverordnung kann der Patient verlangen, dass ihm die Röntgenbilder vorübergehend überlassen werden. Eine vorübergehende Überlassung an den Patienten oder einen nachbehandelnden Zahnarzt ist auch dann angezeigt, wenn dadurch voraussichtlich eine weitere Untersuchung mit Röntgenstrahlen vermieden werden kann. Wie eine „vorübergehende Überlassung“ erfolgen soll, lässt der Gesetzgeber allerdings offen.
Soweit die Patienten einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, ist auch dieser berechtigt, die Patientenunterlagen im Original einzusehen bzw. die Übersendung von Kopien zu verlangen. Eine Übersendung von Kopien der Dokumentation an private Krankenversicherer oder nachbehandelnde Zahnärzte kommt nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Patienten und einer damit verbundenen Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht in Betracht.
Soweit ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, kann das Gericht nach der Zivilprozessordnung die Vorlage der Behandlungsunterlagen im Original anordnen. In diesem Fall empfiehlt es sich, vor Übersendung der Unterlagen an das Gericht Kopien der Behandlungsakte zu fertigen. |
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