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Sowohl bei der Niederlassungserlaubnis als auch bei der Daueraufenthalt-EG werden die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthaltes zu Studienzwecken zur Hälfte angerechnet.
Anders als bei der vor dem 2. Änderungsgesetz geltenden Rechtslage konnten bei der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG Zeiten mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken (Rechtslage vor dem 01.01.2005) gar nicht angerechnet werden, Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 I AufenthG konnten aber voll angerechnet werden, da es sich ja um eine „Aufenthaltserlaubnis“ handelte, die nach § 9 II Nr. 1 AufenthG ausdrücklich berücksichtigungsfähig war. Grundsätzlich bedeutete dies jedoch, dass für ehemalige Studenten, die mittlerweile im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG waren, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in den Jahren nach 2005 nicht sehr schnell in Betracht kam, da sie nur anrechenbare Voraufenthaltszeiten mit Aufenthaltsbewilligung vorweisen konnten und kaum Zeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 AufenthG. Letztere wurde erst ab 01.01.2005 erteilt.
Aus der Neuregelung folgt nun, dass Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums und der Berufsausbildung vor dem 01.01.2005 allerdings ebenfalls nur zur Hälfte anzurechnen sind. |
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