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Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende
1. GRUNDSÄTZLICHES
Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung des Arbeitsamtes ausüben
(§ 284 Abs.1 SGB III). Das Arbeitsamt darf eine Beschäftigungsgenehmigung nur erteilen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG besitzt. Ausländischen Studierenden und Wissenschaftlern aus Nicht-EU- und -EWR-Staaten wird der Aufenthalt im Regelfall durch eine Aufenthaltsbewilligung erlaubt (§§ 5 Nr.3, 28, 29 AuslG).
EU-Bürger, Angehörige von EWR-Staaten und der Schweiz nehmen kraft Gemein-schaftsrechts eine Sonderstellung ein und genießen Freizügigkeit auch als Arbeitnehmer. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf Ausländer, die nicht Unionsbürger sind und keinem EWR-Staat angehören.
2. GENEHMIGUNGSFREIE BESCHÄFTIGUNG
# Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen, Forschungseinrichtungen etc.
Gem. §9 Nr.8 ArGV (Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer) sind Beschäftigungen arbeitsgenehmigungsfrei für Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen oder wissenschaftliche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Forschungsgemeinschaften oder an Forschungseinrichtungen, deren Finanzbedarf ausschließlich oder überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird, oder an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäftigung des Ausländers wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse besteht.
# Studierende und Schüler an Hochschulen und Fachhochschulen im Inland
Ausländische Studierende und Schüler an Hochschulen und Fachhochschulen im Inland können eine vorübergehende Beschäftigung ausüben, wenn diese insgesamt drei Monate im Jahr nicht übersteigt (§ 9 Nr.9 ArGV). Diese erlaubnisfreie Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage bzw. 180 halbe Tag nicht übersteigen darf, ist auch außerhalb der Semesterferien zuzulassen (Ziff. 28.5.3.1 AuslG-VwV).
Eine tageweise Aufsplittung der insgesamt 90 Tage ist möglich. Durch Weisung des Bundesarbeitsministeriums vom 25.9.2002 ist mit sofortiger Wirkung auch die Aufteilbarkeit in 180 halbe Tage möglich. Ein halber Tag liegt dann vor, wenn die tägliche Arbeitszeit vier Stunden nicht überschreitet.
Den studierenden Arbeitnehmern und den Arbeitgebern obliegt es, zu kontrollieren, welche Beschäftigungszeiten im Einzelfall im laufenden Kalenderjahr bereits ohne Arbeitserlaubnis verbraucht sind, damit die 90 Tage nicht überschritten werden.
# Studierende an Studienkollegs oder in vorbereitenden Sprachkursen
Eine unselbständige Erwerbstätigkeit während eines vorbereitenden Sprachkurses wird nicht erlaubt. Während eines Studienkollegs kann eine unselbständige Erwerbstätigkeit in den Ferien gestattet werden (§ 9 Nr.9 ArGV, Ziff.28.5.3.3 AuslG-VwV).
Die unselbständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Ferien wird durch eine Auflage (Eintrag in den Pass) ausgeschlossen.
# Praktikanten
Ebenfalls keine Arbeitsgenehmigung benötigen Studierende ausländischer Hoch- und Fachschulen für ein Praktikum bis zu sechs Monaten, wenn die Beschäftigung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Fachstudium des Praktikanten steht und im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms studentischer und vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) der Bundesanstalt für Arbeit erfolgt (§ 9 Nr. 15 ArGV). Eine Arbeitsgenehmigung ist auch nicht erforderlich für Personen während eines vorübergehenden Praktikums im Rahmen eines von der Europäischen Union finanziell geförderten Programms, wenn die Beschäftigung im Einvernehmen mit der ZAV erfolgt (§ 9 Nr.17 ArGV).Über ein solches Praktikum hinaus ist eine weitere arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung (90 Tage) nicht erlaubt.
2 Ehepartnern von ausländischen Wissenschaftlern und Studierenden, denen der Aufenthalt aufgrund von § 29 AuslG (Grundsatz des Art.6, Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft) bewilligt werden kann, kann frühestens nach einem Jahr eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden. Auch ist die Ausübung einer genehmigungsfreien Beschäftigung für diesen Personenkreis nicht erlaubt.
3. GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE BESCHÄFTIGUNG
Eine Beschäftigung, die 90 Tage im Jahr überschreiten würde, ist einmal von der Zulassung der Ausländerbehörde (Auflagenerweiterung im Pass) und zum anderen von der Genehmigung des Arbeitsamtes abhängig.
Zulassung der Ausländerbehörde:
# für studentische Nebentätigkeit an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung
Eine über die 90 Tage hinausgehende längerfristige Erwerbstätigkeit kann als Teilzeitbeschäftigung nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht verändert und die Erreichung dieses Zwecks nicht wesentlich erschwert oder verzögert wird (§ 28 Abs.2 S.2 AuslG, Ziff. 28.5.3.2 AuslG-VwV).
Eine längerfristige Beschäftigung kommt daher unbeschadet arbeitserlaubnisrechtlicher Vorschriften deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa für eine studentische Nebentätigkeit an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung (Ziff.28.5.3.2 AuslG-VwV).
# bei finanzieller Notlage
Die Zulassung einer längerfristigen Erwerbstätigkeit kommt auch dann in Betracht, wenn der Studierende in eine finanzielle Notlage geraten ist, die er und seine Angehörigen nicht zu vertreten haben, und das Studium unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten, die Ausländern bei der Durchführung eines Studiums entstehen können, bisher zielstrebig durchgeführt worden ist und nach der Bestätigung der Hochschule daher von einem erfolgreichen Abschluß ausgegangen werden kann (Ziff.28.5.3.4 AuslG-VwV).
Genehmigung des Arbeitsamtes:
# keine nachteiligen Auswirkungen für den Arbeitsmarkt; Vorrangprüfung
Gem. § 285 Abs.1 SGB III kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn
1. sich durch die Beschäftigung von Ausländern keine nachteiligen Auswirkungen für den Arbeitsmarkt (...) ergeben und
2. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung).
Bei der derzeitigen ungünstigen Arbeitsmarktlage haben Anträge auf eine Arbeitserlaubnis nur wenig Aussicht auf Erfolg.
An die Vorrangprüfung ist das Arbeitsamt gebunden, das heißt für eine konkrete Stelle darf eine Arbeitsgenehmigung nur erteilt werden, wenn kein geeigneter Deutscher oder ein diesem rechtlich gleichgestellter Bewerber aus einem EU- oder EWR-Staat zur Verfügung steht.
# Härtefallregelung
Abweichend von dieser Regelung kann trotz ungünstiger Arbeitsmarktlage und Vorrang anderer Arbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefallregelung § 1 Abs.2 ArGV; §§ 285 Abs.2, 288 Abs.1 Nr.2 SGB III).
Nach der Härtefallregelung wird Ausländern aus besonderen sozialen Gründen die Arbeitsaufnahme ermöglicht, obwohl dies der Vorrangregelung widerspricht.
Für die Beurteilung eines Härtefalls ist in Zeiten anhaltend hoher Arbeitslosigkeit der Leitgedanke ausschlaggebend, dass der betroffene Personenkreis ohne Härtefall-Arbeitserlaubnis von staatlicher Fürsorge abhängig wäre und bleibt, was mit dem Schutz der Menschenwürde nicht in Einklang zu bringen ist, wenn dem Ausländer auf unabsehbare Zeit eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich oder zumutbar ist.
Eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung auf Studierende kommt daher regelmäßig nicht in Betracht, da sie sich nur vorübergehend zum Zwecke des Studiums in Deutschland aufhalten.
# öffentliches Interesse an Beschäftigung ausländischer Wissenschaftler und Fachkräfte
Gem. § 5 Nr.1 ASAV (Verordnung über die Ausnahmeregelung für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer /Anwerbestoppausnahmeverordnung-ASAV) kann Wissen-schaftlern wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse die Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung in Forschung und Lehre erteilt werden.
Dies gilt auch für Fachkräfte, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass aufgrund der besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht.
Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Ermessensentscheidung. Ein besonderes öffentliches Interesse kann bejaht werden, wenn die Interessen der Allgemeinheit, die für eine Beschäftigung des Ausländers sprechen, überwiegen. In diese Abwägung sind u.a. die Arbeitsmarktlage und die Vorrangregelung einzubeziehen. Ermessensfehler der Behörden sind gerichtlich überprüfbar, allerdings darf das Verwaltungsgericht nur die Rechtmäßigkeit der Entscheidung (des Verwaltungsaktes) überprüfen und nicht deren Zweckmäßigkeit. Das Gericht muss den Ermessensspielraum der Behörde beachten und darf insbesondere kein eigenes Ermessen ausüben. |
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