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[其他] 申请Daueraufenhalt-EG免除测试的问题

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发表于 2009-4-1 14:50 | 显示全部楼层 |阅读模式

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我现在正在申请Daueraufenhalt-EG,办事员好像对这个业务很生疏,材料让我补了一次又一次,最后,他说要我做一个Test über die Rechts-und Gesellschaftsordnung, 大家知道这是一个什么样子的测试吗?
听朋友说,如果是德国大学毕业的话,按照法律是免除测试的。大家知道这个免除测试的法律在哪里吗?如果找到的话,我可以拿给他看看。

多谢大家关注!
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发表于 2009-4-2 08:27 | 显示全部楼层
Test über die Rechts-und Gesellschaftsordnung 是测试你的语言能力和对德国法律法规的认知能力。如果你是大学毕业的话,按照法律是免除测试的。我不是在德国读书的,我也免除这个测试了,也就是说,就算不是德国毕业的也是有可能免试的,只要移民局认为你对德国还是了解的。我亲自问过移民局,为什么我不参加测试,移民局的人说,他们认为我是了解德国法规法律的,而且也能看懂申请长居的表格,呵呵。希望对你有用
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发表于 2009-4-2 08:35 | 显示全部楼层
Rechtsgrundlagen:
AufenthG §9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4
3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
AufenthG §9a Abs. 2 Satz 2
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
AufenthG §9 Abs. 2 Satz 2 bis 5
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs
erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der
Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon
abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich
verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am
Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am
Integrationskurs verpflichtet war.
AufenthG §9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
AufenthG §44 Abs. 3 Nr. 2
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
...
2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG: Abs. 44.3.2
Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 haben auch Ausländer keinen Anspruch auf Teilnahme am
Integrationskurs, wenn bei ihnen von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen ist. Ein
geringer Integrationsbedarf liegt in der Regel dann vor, wenn der Ausländer einen
Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine andere entsprechende
Qualifikation besitzt. Von der Annahme eines geringen Integrationsbedarfs ist auch dann
auszugehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration des Ausländers in die
Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des
Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist (siehe Nummer 43.4.4.2).
Nichtanspruchberechtigt sind auch Ausländer, deren Aufenthalt regelmäßig deutsche
Sprachkenntnisse voraussetzt, wie z. B. Studenten.
Somit dient die Anlage „Kopie des Diplomzeugnis“ als Nachweis über die Erfüllung der
in §9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Voraussetzungen.
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 楼主| 发表于 2009-4-2 11:34 | 显示全部楼层
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发表于 2009-6-14 17:22 | 显示全部楼层
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