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Rechtsgrundlagen:
AufenthG §9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4
3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
AufenthG §9a Abs. 2 Satz 2
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
AufenthG §9 Abs. 2 Satz 2 bis 5
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs
erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der
Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon
abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich
verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am
Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am
Integrationskurs verpflichtet war.
AufenthG §9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
AufenthG §44 Abs. 3 Nr. 2
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
...
2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG: Abs. 44.3.2
Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 haben auch Ausländer keinen Anspruch auf Teilnahme am
Integrationskurs, wenn bei ihnen von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen ist. Ein
geringer Integrationsbedarf liegt in der Regel dann vor, wenn der Ausländer einen
Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine andere entsprechende
Qualifikation besitzt. Von der Annahme eines geringen Integrationsbedarfs ist auch dann
auszugehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration des Ausländers in die
Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des
Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist (siehe Nummer 43.4.4.2).
Nichtanspruchberechtigt sind auch Ausländer, deren Aufenthalt regelmäßig deutsche
Sprachkenntnisse voraussetzt, wie z. B. Studenten.
Somit dient die Anlage „Kopie des Diplomzeugnis“ als Nachweis über die Erfüllung der
in §9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Voraussetzungen. |
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