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BGB §1592 Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
Aufenthaltsgesetz §28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn.......
OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2008, Aktenzeichen: 5 Bs 196/08
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Das Oberverwaltungsgericht sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und dem Kind G. vorliegt, die Frage, ob der Antragsteller tatsächlich der leibliche Vater von G. ist, keine Rolle spielt. Der Antragsteller hat die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter durch Beurkundung vor einem Notar anerkannt (§§ 1592 Nr. 2, 1595 Abs. 1, 1597 Abs. 1 BGB). Damit steht die Vaterschaft für die Dauer der Wirksamkeit dieser Erklärung rechtlich fest. Dafür, dass die Vaterschaftsanerkennung bezüglich des Kindes G. aufgrund bestehender Vaterschaft eines anderen Mannes unwirksam sein könnte (§ 1594 Abs. 2 BGB), ist nichts ersichtlich. Dann ist die Anerkennung wirksam, da auch sonst keiner der im Gesetz abschließend normierten Unwirksamkeitsgründe vorliegt (§ 1598 Abs. 1 BGB). Diese Regelung dient der Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs. 13/4899, S. 85; 16/3291, S. 10 m. w. N.). Etwaige Überlegungen, ausländerrechtliche Folgen bei bewusst wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennungen ausschließen zu wollen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 3.3.2005, InfAuslR 2005, 258 ff.), sind jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313, in Kraft seit 1. Juni 2008) mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber eine befristete Anfechtungsmöglichkeit durch die nach Landesrecht zu bestimmende zuständige Behörde (§§ 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 und 4, 1600b Abs. 1a BGB) geschaffen, um gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zum Zweck der Erlangung z. B. von Aufenthaltstiteln einschreiten zu können (vgl. BT-Drs. 16/3291, S. 9). Die durch Vaterschaftsanerkennung begründete Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 BGB) gilt erst dann nicht mehr, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt wird, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist (§ 1599 Abs. 1 BGB). Erst recht ist dann von der Vaterschaft auszugehen, wenn von der Anfechtungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird.
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