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本帖最后由 太有才了 于 2009-7-20 09:19 编辑
在23楼有一个案例的链接。根据那里的判决lz不用交钱。
siehe auch:
AG Waldbröl, Urteil vom 15-04-1988 - 6 C 4/88
"Im übrigen dürfte es auch unüblich sein und der Verkehrssitte widersprechen, wenn ein Arzt für nicht eingehaltene Termine eine „Verweilgebühr“ berechnet. Denn gleiches Recht müßte man dann auch den Patienten zusprechen. Nicht selten muß jedoch beobachtet werden, daß Patienten immer wieder längere Zeit trotz vorheriger Terminabsprache auf ihre Behandlung warten müssen, manchmal sogar Stunden. Für dieses nutzlose Warten müßten dann auch den Patienten Gegenansprüche zugebilligt werden. Auch das ist jedoch nicht üblich. Ein Arzt muß deshalb auch schon einmal großzügig sein und einen nichteingehaltenen Arzttermin in Kauf nehmen, und zwar als Ausgleich dafür, daß er seine Patienten auch schon einmal warten läßt."
AG Calw, Urteil vom 16-11-1993 - 4 C 762/93
"Die Klageforderung steht dem Kl. auch nicht aus anderen Gesichtspunkten zu, etwa dem des Schadensersatzes. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Der Bekl. hätte den mit dem Kl. geschlossenen Behandlungsvertrag nach § 621 Nr. 5 BGB jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen können, also auch noch unmittelbar vor dem vereinbarten Behandlungstermin, und zwar ohne daß dem Kl. hieraus Schadensersatzansprüche entstanden wären. Ist aber ein Patient rechtlich in der Lage, jederzeit den Behandlungsvertrag zu kündigen, ohne mit Schadensersatzforderungen des behandelnden Arztes rechnen zu müssen, dann gilt dies entsprechend für den Fall, daß die Behandlung infolge Fernbleibens des Beklagten vom vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden kann. Das Risiko, die erwartete Vergütung (sei es in Form eines ursprünglichen Erfüllungsanspruches oder in Form eines Schadensersatzanspruches) doch nicht zu verdienen, muß in beiden Fällen der Arzt tragen."
AG Rastatt, Urteil vom 12-01-1995 - 1 C 391/94
Versäumt der Patient einen vereinbarten Zahnarzttermin, so kann der Zahnarzt für diesen Termin in der Regel keine Ansprüche gegen den Patienten geltend machen, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt einer Vergütung (zahnärztlicher Leistung) noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.
"Terminsabsprachen sind im Geschäftsleben weitgehend üblich. Sie sollen in der Regel zeitliche Planungen der Geschäftspartner koordinieren helfen, ohne daß daran einschneidende rechtliche Folgen geknüpft werden sollen. Dies gilt auch für die Terminsabsprachen eines Zahnarztes, der eine sogenannte Bestellpraxis unterhält. " |
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