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Kann man nicht einfach einen schriftlichen Antrag stellen und z.B. so schreiben:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §30 Aufenthaltsgesetz wegen Ehegattennachzug.
Nach §30 Aufenthaltsgesetz ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer u.a. seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach §8 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist (§30 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d Aufenthaltsgesetz). Gesetzlich sind hier also keine weiteren Einschränkungen bezüglich der Aufenthaltserlaubnis und folglich auch keine Anrechnungen von Aufenthaltszeiten auf die erforderlichen Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis vorgesehen.
Zum Vergleich ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis nach §9 Aufenthaltsgesetz zu erteilen, wenn er u.a. seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Er muss zwar im Besitz einer z.B. nach §18 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnis sein, so dass ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist (§9 Abs. 2 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz) oder er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist (§9 Abs. 2 Nr. 6 Aufenthaltsgesetz). Aber die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet (§16 Aufenthaltsgesetz) wird nach §9 Abs. 4 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz zur Hälfte auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet.
Vorliegend kann es aber dahingestellt bleiben,
• ob dem Ehegatten eines Ausländers auch eine Aufenthaltserlaubnis nach §30 Aufenthaltsgesetz zu erteilen ist, wenn der Ausländer u.a. seit zwei Jahren nur eine nach §16 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnis besitzt und
• ob die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet (§16 Aufenthaltsgesetz) zur Hälfte auf die erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird.
Denn meine Frau war zwischen xx.200x und 04.2008 im Besitz einer nach §16 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnis und ist schon seit 04.2008 im Besitz einer nach §18 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnis. Damit besitzt sie also auf jeden Fall länger als zwei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis i.S.v. §30 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d Aufenthaltsgesetz. Daher ist mir als dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis nach §30 Aufenthaltsgesetz zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen |
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