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萍聚头条

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[护照签证] 紧急求助有关工作签证和家庭团聚的问题

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发表于 2009-7-23 13:34 | 显示全部楼层 |阅读模式

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LP去年4月开始工作,我7月毕业,10月在德国结婚。之后因为搬家婚礼回国等原因一直没找到工作。曾在当地(下萨克森州)签证处询问过说是可以通过家庭团聚延签证。但今年去延签证时却被告之家庭团聚必须要配偶工作两年以上或者先结婚再有工作才行。两条我们都不符合,结果就是限期找到工作否则直接赶人。曾找到一份工作但劳动局说跟学历不符不予批准(Voraussetzung des 39 AufenthG in Verbindung mit 24 Nr.3 BeschV(fachkraefte mit einem inlaendischen Hochschuabschluss) nicht erfuellt, die Beschaeftingung entspricht nicht der beruflichen Qualifikation)。

紧急求助各位到底德国关于工作签证和家庭团聚是如何规定的。目前这种情况如果想留在德国该怎么办?谢谢!
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 楼主| 发表于 2009-7-23 13:36 | 显示全部楼层
还有怎么样的工作才算符合Qualifikation?有没有工资数量的限制规定??
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发表于 2009-7-23 20:14 | 显示全部楼层
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发表于 2009-7-24 09:16 | 显示全部楼层
Kann man nicht einfach einen schriftlichen Antrag stellen und z.B. so schreiben:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §30 Aufenthaltsgesetz wegen Ehegattennachzug.

Nach §30 Aufenthaltsgesetz ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer u.a. seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach §8 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist (§30 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d Aufenthaltsgesetz). Gesetzlich sind hier also keine weiteren Einschränkungen bezüglich der Aufenthaltserlaubnis und folglich auch keine Anrechnungen von Aufenthaltszeiten auf die erforderlichen Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis vorgesehen.

Zum Vergleich ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis nach §9 Aufenthaltsgesetz zu erteilen, wenn er u.a. seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Er muss zwar im Besitz einer z.B. nach §18 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnis sein, so dass ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist (§9 Abs. 2 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz) oder er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist (§9 Abs. 2 Nr. 6 Aufenthaltsgesetz). Aber die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet (§16 Aufenthaltsgesetz) wird nach §9 Abs. 4 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz zur Hälfte auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet.

Vorliegend kann es aber dahingestellt bleiben,

•        ob dem Ehegatten eines Ausländers auch eine Aufenthaltserlaubnis nach §30 Aufenthaltsgesetz zu erteilen ist, wenn der Ausländer u.a. seit zwei Jahren nur eine nach §16 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnis besitzt und

•        ob die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet (§16 Aufenthaltsgesetz) zur Hälfte auf die erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird.

Denn meine Frau war zwischen xx.200x und 04.2008 im Besitz einer nach §16 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnis und ist schon seit 04.2008 im Besitz einer nach §18 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnis. Damit besitzt sie also auf jeden Fall länger als zwei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis i.S.v. §30 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d Aufenthaltsgesetz. Daher ist mir als dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis nach §30 Aufenthaltsgesetz zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen
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发表于 2009-7-24 09:20 | 显示全部楼层
家庭团聚没有问题的,最多是不带工作许可。这个没有关系,继续找工作,找到后再去申请工作签证。
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发表于 2009-7-24 11:40 | 显示全部楼层
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发表于 2009-8-6 10:26 | 显示全部楼层
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