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本帖最后由 wandl 于 2009-7-31 10:55 编辑
§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts ander ...
贝壳 发表于 2009-7-31 10:24 ![](http://www.dolc.de/forum/images/common/back.gif)
§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 = Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 , Nr. 2 und Nr. 3 = 2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 ungleich § 9 Abs. 2 Satz 1 , Nr. 2 und Nr. 3 |
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