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萍聚头条

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[护照签证] 拿长居后回国.

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发表于 2009-8-8 14:18 | 显示全部楼层 |阅读模式

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不知道大家身边有没有拿到长居后回国的.然后一年或半年回来一次报道的.

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Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
 楼主| 发表于 2009-8-8 20:49 | 显示全部楼层
刚在网上找的,有中国人在网上咨询的律师

Ich besitze momentan das unbefristete Niederlassungserlaubnis sowie einen chinesischen Pass und würde gerne im nächsten Jahr nach China auswandern. Es ist mir bekannt, dass das AufenthG vorschreibt, dass die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung automatisch erloschen wird, sobald man sich länger als 6 Monate nicht in Deutschland aufhält, daher werde ich auch jeden 6ten Monat Deutschland besuchen, um meine Aufenthaltsgenehmigung nicht zu verlieren. Nun frage ich mich, ob

1. durch eine Abmeldung meines Wohnsitzes die Behörde dann davon ausgeht, dass ich nicht dauerhaft in Deutschland leben werde und somit mein Niederlassungserlaubnis automatisch erlischt?

2. außer der Beantragung einer Daueraufenthalts-EG noch weitere Möglichkeiten gibt, diese Frist zu verlängern? Auch andere Lösungsvorschläge sind willkommen, allerdings muss der Wohnsitz abgemeldet werden und die Beantragung eines deutschen Passes kommt wegen Wehrdienst nicht in Frage...
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 楼主| 发表于 2009-8-8 20:52 | 显示全部楼层
律师的回答是
um Ihre Frage so genau wie möglich beantworten zu können, müssten Sie mir noch mitteilen, aus welchen genauen Gründen Sie nach China gehen wollen. Sie schreiben nur, Sie wollten nach China auswandern. Dies klingt so, als ob Sie planen, auf unbestimmte Dauer Deutschland zu verlassen und nur etwa alle sechs Wochen zu kurzen Besuchen nach Deutschland zurückkehren möchten.

Außerdem sollten Sie mir mehr zu Ihrer Person mitteilen. Wie alt sind Sie, seit wann leben Sie in Deutschland? Leben Sie mit einem Deutschen / einer Deutschen oder einem Ausländer / einer Ausländerin in ehelicher Lebensgemeinschaft?

Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt Ihre Niederlassungserlaubnis, wenn Sie aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreisen. Eine Ausreise aus einem „nicht vorübergehenden Grund“ liegt aber bei einer geplanten dauerhaften Auswanderung nach China sehr nahe, insbesondere, wenn Sie Ihre Wohnung in Deutschland tatsächlich aufgeben und sich auch abmelden. Hinzu kommt noch, dass Sie chinesischer Staatsbürger sind, was zusätzlich dafür spricht, dass Sie Deutschland dauerhaft verlassen. Wenn ein Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vorliegt, würde Ihre Niederlassungserlaubnis schon im Zeitpunkt der Ausreise (!!!) erlöschen, nicht erst nach sechs Monaten!!!

Wenn kein Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vorliegt, ist zu prüfen, ob ein Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vorliegt. Danach erlischt Ihre Niederlassungserlaubnis, wenn Sie ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist sind.

Einreisen innerhalb von sechs Monaten führen also dazu, dass die Niederlassungserlaubnis NICHT erlischt. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass jeweils kurze Einreisen kurz vor Ablauf der 6-Monats-Frist nicht dazu führen, dass die Niederlassungserlaubnis erhalten bleibt. Es soll dadurch verhindert werden, dass ein Ausländer jeweils innerhalb von sechs Monaten für wenige Tage einreist und sich so seine Niederlassungserlaubnis „erhält“. Hier kommt es aber auf alle Umstände des Einzelfalls an. Eine pauschale Antwort, wie lange die zwischenzeitlichen Aufenthalte in Deutschland dauern müssen, kann nicht gegeben werden. Es ist aber grundsätzlich erforderlich, dass der Lebensmittelpunkt in Deutschland erhalten bleibt!

Die 6-Monats-Frist kann von der Ausländerbehörde verlängert werden (z.B. auf ein, zwei oder drei Jahre). Rechtsgrundlage dafür ist § 51 Abs. 1 Nr. 7, Absatz 4 AufenthG. Absatz 4 lautet: „Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.“

Zwischenfazit:

Es kommt ganz entscheidend darauf an, ob Ihre Ausreise aus einem „seiner Natur nach vorübergehenden Grunde“ erfolgt oder nicht. Erfolgt die Ausreise aus einem seiner Natur nach NICHT vorübergehenden Grunde, also „auf unbestimmte Dauer“, würde die Niederlassungserlaubnis schon mit der Ausreise erlöschen. Erfolgt die Ausreise aus einem „seiner Natur nach vorübergehenden Grund“, gilt die 6-Monats-Frist, die verlängert werden kann. Auf eine Verlängerung bestünde bei Ihnen ein REGELANSPRUCH!

WICHTIG:
Prüfen Sie bitte, ob Sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG erfüllen. Dann würde Ihre Niederlassungserlaubnis wegen der Ausreise gar nicht erlöschen, auch nicht nach mehreren Jahren!

MEINE EMPFEHLUNG:
Ich empfehle Ihnen, Kontakt mit Ihrer zuständigen Ausländerbehörde aufzunehmen und die Frage des Erlöschens dort zu klären. Nur so können Sie eine gewisse Rechtssicherheit erlangen. Gleichzeitig können Sie, soweit möglich und notwendig, den Antrag nach § 51 Abs. 4 AufenthG stellen. In jedem Fall würde die Aufgabe Ihrer Wohnung und die Abmeldung in Deutschland ein starkes Indiz für einen geplanten zeitlich unbestimmten Daueraufenthalt darstellen. Im Zweifelsfall müssten Sie gegenüber der Ausländerbehörde genau nachweisen, aus welchen Gründen Sie nach China gegangen sind, was Sie dort machen, warum Sie zwischendurch nach Deutschland zurückkehren und warum genau!

Als Lektüre empfehle ich Ihnen die „Vorläufigen Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin zum AufenthG unter Punkt 51“. Diese Hinweise finden Sie auf der Homepage der ABH Berlin (http://www.berlin.de/imperia/md/ ... heiten/vaabhbln.pdf). Die Hinweise wenden sich zwar an die Mitarbeiter der ABH Berlin, erhalten aber überwiegend Hinweise, die für ganz Deutschland gelten.

Wie Sie schon richtig erkannt haben, würde eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Ihnen weiterhelfen (§ 51 Abs. 9 AufenthG).

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung im Internet weiterhelfen konnte. Sie können gerne noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
发表于 2009-8-8 21:42 | 显示全部楼层
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发表于 2009-8-8 21:45 | 显示全部楼层
帮楼主把下半部分贴完

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.08.2008 11:45:53

Die Voraussetzungen der § 51 Abs. 2 AufenthG treffen leider nicht auf mich zu. Ich werde im nächsten Jahr eine Arbeit in China annehmen, ob das dauerhaft ist, weiß ich ja nicht. Muss ich denn überhaupt meine Wohnung in Deutschland abmelden, wenn ich nicht mehr hier lebe? Und wenn ich noch angemeldet bin, bekommt die Behörde mit, dass ich mich nicht in Deutschland aufhalte?
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发表于 2009-8-8 21:46 | 显示全部楼层
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.08.2008 13:12:02

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

in Ihrem Fall wird vieles auf den konkreten Arbeitsvertrag ankommen. Wenn der Arbeitsvertrag befristet ist (zum Beispiel auf ein oder zwei Jahre), haben Sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu dem Problem „dauerhafter / vorübergehender Auslandsaufenthalt“ gute Chancen, eine Fristverlängerung der sechs Monate zu erhalten, und zwar für die Dauer des befristeten Arbeitsvertrages.

Wenn Sie allerdings der Ausländerbehörde mitteilen würden, dass Sie bei einer Verlängerung des Vertrages in jedem Fall in China bleiben möchten, wird es kompliziert. Wenn Sie angeben würden, dass DERZEIT nur die Erfüllung des BEFRISTETEN Arbeitsvertrages geplant ist, sehe ich aber gute Chancen auf eine Verlängerung der Frist.

Sollte der Arbeitsvertrag unbefristet sein, wird es wahrscheinlich schwierig werden, die Ausländerbehörde von einem lediglich vorübergehenden Auslandsaufenthalt zu überzeugen.

Es wird auch berücksichtigt werden, wie groß Ihre Bindungen an Deutschland bleiben. Wenn hier evtl. ein Teil der Familie oder ein Partner lebt, spricht das eher für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt.

Eine ganz andere Frage ist natürlich die, ob die Ausländerbehörde überhaupt mitbekommt, dass und für welchen Zeitraum Sie ausreisen. Solange dies nicht der Fall ist, hätten Sie natürlich auch grundsätzlich kein Problem. WENN es allerdings doch herauskommt (zum Beispiel auch durch einen Abgleich mit den Meldedaten des Einwohnermeldeamtes, WENN Sie sich abmelden sollten), hätten Sie große Probleme, da die Niederlassungserlaubnis automatisch erlischt, ohne ein „Dazutun“ der Behörden. In Konsequenz würde dies auch bedeuten, dass Sie sich illegal in Deutschland aufhalten würden, wenn Sie nach dem Erlöschen nochmals einreisen.

Die Meldebehörden können die Daten an die Ausländerbehörde übermitteln (dies geschieht in der Praxis auch). Rechtsgrundlage sind die jeweiligen Meldegesetze der Bundesländer (finden Sie bei Wikipedia unter „Meldegesetze“. In Berlin gelten hier z.B. die §§ 25 ff. im Hinblick auf den Datenabgleich. Wenn Sie aus Ihrer Wohnung dauerhaft ausziehen und diese aufgeben, sind Sie nach den Meldegesetzen verpflichtet, dies der Meldebehörde mitzuteilen. Tun Sie dies nicht, kann ein Bußgeld verhängt werden.

In der Regel wird die Ein- und Ausreise ja auch druch Stempel in Ihrem Pass vermerkt werden. Auch so können dann die Ein- und Ausreisen nachvollzogen werden. Es kommt auch vor, dass die Grenzbehörden (z.B. am Flughafen) den Pass genauer anschauen. Diese Beamten kennen die gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf das Erlöschen von Aufenthaltserlaubnissen / Niederlassungserlaubnissen meist sehr genau. Auch hier können daher große Probleme auf Sie zukommen.

Wie sie merken, wird eine abschließende Klärung dieser Sache in diesem Forum kaum möglich sein. Sie sollten sich jedenfalls an die Ausländerbehörde wenden, um die Sache zu besprechen. WENN es Probleme mit einem Verlängerungsantrag geben sollte oder die Behörde diesen ablehnt, können Sie natürlich jederzeit einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung beauftragen. Auch eine gerichtliche Klärung ist dann natürlich möglich.

Ich hoffe sehr, dass ich Ihnen einen guten Überblick über Ihre Möglichkeiten und das weitere Vorgehen geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen
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发表于 2009-8-9 09:00 | 显示全部楼层
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发表于 2009-8-9 17:03 | 显示全部楼层
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发表于 2009-8-10 08:10 | 显示全部楼层
我读了一下,关于长居是否回会在离开德国6个月以后失效,答案是肯定会失效的.
所以在想离开之前,可以咨询当地的外管局.给个离开和回来的原因.得到允许是可以离开的.
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