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发表于 2009-8-8 20:52
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律师的回答是
um Ihre Frage so genau wie möglich beantworten zu können, müssten Sie mir noch mitteilen, aus welchen genauen Gründen Sie nach China gehen wollen. Sie schreiben nur, Sie wollten nach China auswandern. Dies klingt so, als ob Sie planen, auf unbestimmte Dauer Deutschland zu verlassen und nur etwa alle sechs Wochen zu kurzen Besuchen nach Deutschland zurückkehren möchten.
Außerdem sollten Sie mir mehr zu Ihrer Person mitteilen. Wie alt sind Sie, seit wann leben Sie in Deutschland? Leben Sie mit einem Deutschen / einer Deutschen oder einem Ausländer / einer Ausländerin in ehelicher Lebensgemeinschaft?
Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt Ihre Niederlassungserlaubnis, wenn Sie aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreisen. Eine Ausreise aus einem „nicht vorübergehenden Grund“ liegt aber bei einer geplanten dauerhaften Auswanderung nach China sehr nahe, insbesondere, wenn Sie Ihre Wohnung in Deutschland tatsächlich aufgeben und sich auch abmelden. Hinzu kommt noch, dass Sie chinesischer Staatsbürger sind, was zusätzlich dafür spricht, dass Sie Deutschland dauerhaft verlassen. Wenn ein Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vorliegt, würde Ihre Niederlassungserlaubnis schon im Zeitpunkt der Ausreise (!!!) erlöschen, nicht erst nach sechs Monaten!!!
Wenn kein Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vorliegt, ist zu prüfen, ob ein Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vorliegt. Danach erlischt Ihre Niederlassungserlaubnis, wenn Sie ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist sind.
Einreisen innerhalb von sechs Monaten führen also dazu, dass die Niederlassungserlaubnis NICHT erlischt. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass jeweils kurze Einreisen kurz vor Ablauf der 6-Monats-Frist nicht dazu führen, dass die Niederlassungserlaubnis erhalten bleibt. Es soll dadurch verhindert werden, dass ein Ausländer jeweils innerhalb von sechs Monaten für wenige Tage einreist und sich so seine Niederlassungserlaubnis „erhält“. Hier kommt es aber auf alle Umstände des Einzelfalls an. Eine pauschale Antwort, wie lange die zwischenzeitlichen Aufenthalte in Deutschland dauern müssen, kann nicht gegeben werden. Es ist aber grundsätzlich erforderlich, dass der Lebensmittelpunkt in Deutschland erhalten bleibt!
Die 6-Monats-Frist kann von der Ausländerbehörde verlängert werden (z.B. auf ein, zwei oder drei Jahre). Rechtsgrundlage dafür ist § 51 Abs. 1 Nr. 7, Absatz 4 AufenthG. Absatz 4 lautet: „Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.“
Zwischenfazit:
Es kommt ganz entscheidend darauf an, ob Ihre Ausreise aus einem „seiner Natur nach vorübergehenden Grunde“ erfolgt oder nicht. Erfolgt die Ausreise aus einem seiner Natur nach NICHT vorübergehenden Grunde, also „auf unbestimmte Dauer“, würde die Niederlassungserlaubnis schon mit der Ausreise erlöschen. Erfolgt die Ausreise aus einem „seiner Natur nach vorübergehenden Grund“, gilt die 6-Monats-Frist, die verlängert werden kann. Auf eine Verlängerung bestünde bei Ihnen ein REGELANSPRUCH!
WICHTIG:
Prüfen Sie bitte, ob Sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG erfüllen. Dann würde Ihre Niederlassungserlaubnis wegen der Ausreise gar nicht erlöschen, auch nicht nach mehreren Jahren!
MEINE EMPFEHLUNG:
Ich empfehle Ihnen, Kontakt mit Ihrer zuständigen Ausländerbehörde aufzunehmen und die Frage des Erlöschens dort zu klären. Nur so können Sie eine gewisse Rechtssicherheit erlangen. Gleichzeitig können Sie, soweit möglich und notwendig, den Antrag nach § 51 Abs. 4 AufenthG stellen. In jedem Fall würde die Aufgabe Ihrer Wohnung und die Abmeldung in Deutschland ein starkes Indiz für einen geplanten zeitlich unbestimmten Daueraufenthalt darstellen. Im Zweifelsfall müssten Sie gegenüber der Ausländerbehörde genau nachweisen, aus welchen Gründen Sie nach China gegangen sind, was Sie dort machen, warum Sie zwischendurch nach Deutschland zurückkehren und warum genau!
Als Lektüre empfehle ich Ihnen die „Vorläufigen Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin zum AufenthG unter Punkt 51“. Diese Hinweise finden Sie auf der Homepage der ABH Berlin (http://www.berlin.de/imperia/md/ ... heiten/vaabhbln.pdf). Die Hinweise wenden sich zwar an die Mitarbeiter der ABH Berlin, erhalten aber überwiegend Hinweise, die für ganz Deutschland gelten.
Wie Sie schon richtig erkannt haben, würde eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Ihnen weiterhelfen (§ 51 Abs. 9 AufenthG).
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung im Internet weiterhelfen konnte. Sie können gerne noch eine kostenlose Nachfrage stellen. |
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