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本帖最后由 pingpinganan 于 2009-8-10 18:24 编辑
1# fish32
Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit
Wenn man seinen Arbeitsplatz verloren hat, gibt es viele bürokratische Hürden zu überwinden. Information und jede Menge Eigeninitiative sind gefragt, wenn man sich fristgerecht alle Ansprüche gegenüber den Trägern von Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung sichern will.
Besonders bei der Krankenversicherung können schon kleine Unachtsamkeiten zu einem fehlenden Versicherungsschutz führen. Bricht man sich dann ein Bein oder bekommt Zahnschmerzen, so können erhebliche Schwierigkeiten auftreten, wenn der Versicherer seine Leistungen verweigert. Doch der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass hierzulande niemand ohne eine Krankenversicherung auskommen muss.
Am unproblematischsten ist das für alle Pflichtmitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse. Für sie bleibt bei Anspruch auf Arbeitslosengeld die Krankenversicherung ganz normal weiter bestehen. Der einzige Unterschied ist, dass nun die Beiträge von der Arbeitsagentur weitergezahlt werden.
Etwas komplizierter ist es bei privat Versicherten. Hier kann man bei Arbeitslosigkeit in der privaten Krankenkasse bleiben, wenn man mindestens fünf Jahre dort versichert war. Die Arbeitsagentur gewährt dafür einen Zuschuss. Es besteht aber auch die Option, zurück in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. In diesem Falle werden die Beiträge komplett von der Arbeitsagentur übernommen.
Ähnlich ist die Regelung beim Bezug von Arbeitslosengeld II. Bei Pflichtmitgliedern in einer gesetzlichen Krankenkasse bleibt die Krankenversicherung ebenfalls weiter bestehen und alle Beiträge werden von der Arbeitsagentur übernommen. Bei privat Versicherten besteht ebenfalls die Option, in die gesetzliche Krankenkasse bei vollständiger Beitragsübernahme zu wechseln. Soll die private Versicherung beibehalten werden, dann zahlt das Amt 117 Euro zu. Die Mehrkosten muss der privat versicherte Arbeitslose dann selbst tragen.
Verliert bei Ehepaaren, die eine so genannte „Bedarfsgemeinschaft“ bilden, einer der Partner die Arbeit, ohne einen Anspruch auf ALG II zu haben, so besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung beim Ehepartner.
Wenn die Partner zwar zusammen leben, aber nicht verheiratet sind, ist diese Regelung nicht möglich. Der arbeitslos Gewordene muss sich dann freiwillig in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichern und die Bedarfsgemeinschaft muss die Beiträge bezahlen. Hier gibt es jedoch Fristen. Innerhalb von drei Monaten muss sich der arbeitslos gewordene Lebenspartner bei einer Krankenkasse anmelden! |
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