蓝色海湾
发表于 2014-5-18 09:37
本帖最后由 蓝色海湾 于 2014-5-18 11:02 编辑
Artikel 47
Vor- und Familiennamen
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.
蓝色海湾
发表于 2014-5-18 09:42
Wenn man die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt (Einbürgerung), dann hat man das Recht, seinen Vornamen zu ändern. Konkret heißt es im Gesetz: „… eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.“ (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. EGBGB)
ailinna
发表于 2014-5-18 20:28
Tinayao
发表于 2014-5-19 13:24
irvine 发表于 2010-2-25 19:14
您真会说笑。
入籍后你的身份证件来自德国,官方证件使用的是德语,那么在中国所使用的姓名只能是照抄德 ...
哈哈哈,嘿嘿,
恩,一开始,我也晕掉了,没看明白,后来懂了。。。