gurryren81 发表于 2011-4-6 17:29

求助 18.4没有申请的kindgeld 被familienkasse拒 还没有解决

本帖最后由 gurryren81 于 2011-4-11 12:46 编辑

本人情况是公司外派到德国培训2年后回国。2年签证到今年5月份结束
签证类型是§18 abs. 4 saty 1 AufenthGi.V.m. §31 Nr. 1 BeschVO
本人合同有可以延长到3年的条款,现在合同已经延到今年底了。
公司正在准备材料延签。
如果延签成功,那我就在德国绑定工作满2年 是不是可以换成非绑定签证,
这样对申请kindergeld有没有帮助

谢谢了

被拒的理由 没怎么看明白 好像是什么前提不符合。 求大侠帮忙啊
http:         //bbs.nju.edu.cn/file/U/ua/kindgeld_letter.pdf

http://www.dolc.de/forum/viewthr ... light=%2Bkindergeld
1。谁可以申请Kindergeld?

父母中有一方有
- 德国国籍
- 长期居留(Niederlassungserlaubnis)
- 工作签证(Aufenthaltserlaubnis §18 但不包括 §18.2)

求解决方法
申请人在德国抚养孩子

lizayu 发表于 2011-4-6 17:45

本帖最后由 lizayu 于 2011-4-6 17:49 编辑

你的签证类型18.4不符合领kindergeld的资格。

wowty 发表于 2011-4-6 20:34

本帖最后由 wowty 于 2011-4-6 20:35 编辑

各地不一样啊,这边的18.4就拿到了

sanA 发表于 2011-4-6 20:57

回复 1# gurryren81

国内外派的如果在德国交工资税,就能拿到儿童金,否则没有。孩子必须在德国落户。

gurryren81 发表于 2011-4-6 21:34

我交税啊

他给的理由在pdf 文件 看不懂啊

gurryren81 发表于 2011-4-7 11:00

不是18.2不行 么

回复 2# lizayu

lizayu 发表于 2011-4-7 11:20

回复 6# gurryren81


    昨天看了一下你发的pdf文件,列举了拿kindgeld的几个条件,一要有德国长居,二如果没有长居要有18.2的签证。你不属于这种情况,里面说明你是属于外国外派到德国的,不符合领kindgeld标准。大概是这些

irvine 发表于 2011-4-7 14:28

奇怪,18.4的等级比18.2高,怎么会只承认18.2不承认18.4?

yongzhang 发表于 2011-4-7 14:33

回复 1# gurryren81


你现在只能去法院起诉了。

lizayu 发表于 2011-4-7 14:36

回复 9# yongzhang


    弱弱地问问,你有何法律依据吗?

yongzhang 发表于 2011-4-7 14:40

回复 10# lizayu

Dienstanweisung
zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem
X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
(DA-FamEStG)

lizayu 发表于 2011-4-7 14:45

回复 11# yongzhang


    lz引用的pdf文件里面,对方也是根据法律阐释的。感觉你提供的信息不详细。

lizayu 发表于 2011-4-7 14:45

回复 11# yongzhang


    lz引用的pdf文件里面,对方也是根据法律阐释的。感觉你提供的信息不详细。

lizayu 发表于 2011-4-7 14:45

回复 11# yongzhang


    lz引用的pdf文件里面,对方也是根据法律阐释的。感觉你提供的信息不详细。

lizayu 发表于 2011-4-7 14:45

回复 11# yongzhang


    lz引用的pdf文件里面,对方也是根据法律阐释的。感觉你提供的信息不详细。

lizayu 发表于 2011-4-7 14:45

本帖最后由 lizayu 于 2011-4-7 14:50 编辑

回复 11# yongzhang


    lz引用的pdf文件里面,对方也是根据法律阐释的。感觉你提供的信息不具体。

yongzhang 发表于 2011-4-7 14:53

回复 14# lizayu

答案就在里,你读完Dienstanweisung就明白了。Familienkasse的理由在我来看过时的。

gurryren81 发表于 2011-4-7 15:05

我有点迷糊了
以前网上不是说 只有18.2 不能拿么 怎么现在变成18.4不可以18.2可以了

求大侠指点

http://www.dolc.de/forum/viewthread.php?tid=905412&highlight=%2Bkindergeld
1。谁可以申请Kindergeld?

父母中有一方有
- 德国国籍
- 长期居留(Niederlassungserlaubnis)
- 工作签证(Aufenthaltserlaubnis §18 但不包括 §18.2)
申请人在德国抚养孩子

留学签证不能申请到 Kindergeld

lizayu 发表于 2011-4-7 15:25

回复 18# gurryren81


   18.2是有条件才可以的。学生不属于工作签证当然就不行了。前面那个人发的德文,你连接一下自己看看,很详细。

lizayu 发表于 2011-4-7 15:28

DA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer
DA 62.4.1 Allgemeines
(1) 1§ 62 Abs. 2 EStG stellt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (auch Staatenlose und Kontingentflüchtlinge) aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf, die zusätzlich zu den Voraussetzungen in § 62 Abs. 1 EStG vorliegen müssen (zu den Freizügigkeitsberechtigten siehe DA 62.4.3).
2Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis (z. B. nach den §§ 9, 19, 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 35 oder § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erteilt wurde, haben Anspruch auf Kindergeld. 3Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 4Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich unbeschränkt. 5Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gem. § 9a AufenthG ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
6Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. 7Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit folgt unmittelbar aus dem AufenthG für Aufenthaltserlaubnisse insbesondere nach den § 25 Abs. 1 und 2, §§ 28, 31, 37, 38, 38a und 104a AufenthG. 8In den Fällen von §§ 30, 32, 34, 35 Abs. 3 und § 36 AufenthG, also in Konstellationen des Familiennachzugs, muss grundsätzlich eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. 9Da nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ergibt sich die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis. 10Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf an, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt gewesen ist. 11Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus. 12Zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist ein Ausländer auch, wenn eine vorDA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer
DA 62.4.1 Allgemeines
(1) 1§ 62 Abs. 2 EStG stellt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (auch Staatenlose und Kontingentflüchtlinge) aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf, die zusätzlich zu den Voraussetzungen in § 62 Abs. 1 EStG vorliegen müssen (zu den Freizügigkeitsberechtigten siehe DA 62.4.3).
2Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis (z. B. nach den §§ 9, 19, 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 35 oder § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erteilt wurde, haben Anspruch auf Kindergeld. 3Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 4Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich unbeschränkt. 5Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gem. § 9a AufenthG ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
6Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. 7Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit folgt unmittelbar aus dem AufenthG für Aufenthaltserlaubnisse insbesondere nach den § 25 Abs. 1 und 2, §§ 28, 31, 37, 38, 38a und 104a AufenthG. 8In den Fällen von §§ 30, 32, 34, 35 Abs. 3 und § 36 AufenthG, also in Konstellationen des Familiennachzugs, muss grundsätzlich eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. 9Da nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ergibt sich die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis. 10Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf an, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt gewesen ist. 11Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus. 12Zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist ein Ausländer auch, wenn eine vor

lizayu 发表于 2011-4-7 15:29

dem 1.1.2005 erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der BA zur Aufnahme einer Beschäftigung (§ 105 Abs. 2 AufenthG) fortgilt.
13Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung nach Anordnung durch die obersten Landesbehörden) erteilt worden ist, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG. 14Es handelt sich dabei vor allem um Personen, denen auf Grund der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2006, die von der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen wurden, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert wurde. 15Diese Gruppe ist von der Gruppe von Ausländern, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG „wegen eines Krieges in ihrem Heimatland“ erteilt wurde, strikt zu trennen: für letztere richtet sich der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG (hierzu siehe unten).
16Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG):
- Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch erteilt wurde (§ 16 AufenthG),
- Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt wurde (§ 17 AufenthG) und
- Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, die nach der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf, d. h. deren Aufenthaltserlaubnis nicht zum selben Zweck über eine bestimmte Frist hinaus verlängert werden darf.
17Nur für einen begrenzten Zeitraum darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden bei Saisonbeschäftigungen (§ 18 BeschV), Schaustellergehilfen (§ 19 BeschV), Au-Pairs (§ 20 BeschV), Haushaltshilfen (§ 21 BeschV), Hausangestellten von Entsandten (§ 22 BeschV), Sprachlehrern und Spezialitätenköchen (§ 26 BeschV), bei internationalem Personalaustausch und zur Vorbereitung von Auslandsprojekten (§ 31 BeschV), bei entsandten Arbeitnehmern (§ 36 BeschV), bei Werkverträgen und Gastarbeitnehmern auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§§ 39 und 40 BeschV).
18Ausländer, die Inhaber einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach
- § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden),
- § 23 a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen),
- § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) oder
- § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
sind, müssen für einen Anspruch auf Kindergeld zusätzlich folgende zwei Voraussetzungen erfüllen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG):
a) Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
19Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs. 2 AufenthG die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung i. S. v. § 7 SGB IV (nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis mit weisungsgebundener Tätigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers). 20Unter berechtigter Erwerbstätigkeit ist jede erlaubte selbständige und nichtselbständige Tätigkeit zu verstehen einschließlich der Ausbildungen, bei denen den Auszubildenden eine Vergütung gezahlt wird, sowie der geringfügigen Beschäftigung und geringfügigen selbständigen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV (sog. „400-Euro-Minijobs“); nicht dazu zählen jedoch die in § 16d SGB II genannten Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung (sog. „Ein-Euro-Jobs“). 21Zu den laufenden Geldleistungen nach dem SGB III gehören gem. § 3 Abs. 1 SGB III („Leistungen der Arbeitsförderung“) u. a. Arbeitslosengeld (sog. „Alg I“), berufliche Weiterbildungskosten und Berufsausbildungsbeihilfe. 22Hinsichtlich der Voraussetzung „Inanspruchnahme von Elternzeit“ kommt
19
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es nicht darauf an, ob Anspruch auf Elterngeld besteht; es muss sich jedoch um eine Elternzeit i. S. d. § 15 BEEG handeln.
23Während des mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts nach Buchst. a muss keine der in Buchst. b genannten Voraussetzungen erfüllt sein. 24Sind die oben genannten zusätzlichen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b EStG erfüllt, besteht Anspruch auf Kindergeld ab dem Kalendermonat, in dem der vorausgehende dreijährige Mindestaufenthalt endet; endet er jedoch am letzten Tag eines Kalendermonats, besteht Anspruch auf Kindergeld erst ab dem Folgemonat.
(2) 1Bei Vorlage eines der in Abs. 1 genannten Aufenthaltstitel ist das Datum seiner Erteilung zu Grunde zu legen; ein rückwirkender Anspruch wird dadurch nicht begründet. 2Wird die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen in Abs. 1 genannten Aufenthaltstitels vor dem Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels beantragt, jedoch erst nach dessen Ablauf erteilt, besteht auch für die Zeit bis zur erneuten Erteilung durchgehend Anspruch auf Kindergeld. 3In diesem Zeitraum besitzen die Antragsteller i. d. R. eine „Fiktionsbescheinigung“ nach § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG, mit der die Aufenthaltserlaubnis fortgilt.
(3) 1Vor dem 1.1.2005 erteilte Aufenthaltsberechtigungen (§ 27 AuslG) sowie unbefristete Aufenthaltserlaubnisse (§ 15 AuslG) gelten fort als Niederlassungserlaubnis (§ 101 Abs. 1 AufenthG). 2Die übrigen in § 5 AuslG genannten Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt (§ 101 Abs. 2 AufenthG). 3Vor dem 1.1.2005 erteilte Arbeitsberechtigungen gelten als uneingeschränkte Zustimmung der BA zur Ausübung einer Beschäftigung fort (§ 105 Abs. 2 AufenthG) und begründen somit – in Verbindung mit der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis – einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
(4) 1Die bisherige Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt wurde, kein Kindergeld erhält, ist entfallen. 2Ob ein Kindergeldanspruch besteht, richtet sich nach den allgemeinen Regelungen bzw. nach den Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts. 3Dies gilt auch für Saisonarbeitskräfte und Werkvertragsarbeitnehmer.

gurryren81 发表于 2011-4-7 15:41

2个感想,
1 早知道这么麻烦当初就好好学德语了
2 早知道kindergeld 申不到,就让老婆用学生身份申请1000补助了。结果现在两头没着落

lizayu 发表于 2011-4-7 15:44

回复 22# gurryren81


    你老婆现在是学生吗?

gurryren81 发表于 2011-4-7 15:52

是 公派 读博

lizayu 发表于 2011-4-7 15:59

回复 24# gurryren81


    那你们应该不是家庭团聚的签证,应该现在还来得及申请1000欧

lizayu 发表于 2011-4-7 16:02

回复 1# gurryren81


   即使延签成功,也不一定就给你换非绑定签证。因为我们的工签4年多还没有非绑定的工签。

shangyeren 发表于 2011-4-7 16:06

dfg

lizayu 发表于 2011-4-7 16:07

回复 1# gurryren81


    好像你的签证快到期了!

gurryren81 发表于 2011-4-7 16:07

现在还来得及么
我们宝宝已经生下来几个月了

回复 25# lizayu

lizayu 发表于 2011-4-7 16:11

回复 29# gurryren81


    应该可以的,让孩子妈妈申请,应该可以后补发的。
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