lizayu 发表于 2011-4-7 14:29

dem 1.1.2005 erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der BA zur Aufnahme einer Beschäftigung (§ 105 Abs. 2 AufenthG) fortgilt.
13Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung nach Anordnung durch die obersten Landesbehörden) erteilt worden ist, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG. 14Es handelt sich dabei vor allem um Personen, denen auf Grund der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2006, die von der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen wurden, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert wurde. 15Diese Gruppe ist von der Gruppe von Ausländern, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG „wegen eines Krieges in ihrem Heimatland“ erteilt wurde, strikt zu trennen: für letztere richtet sich der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG (hierzu siehe unten).
16Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG):
- Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch erteilt wurde (§ 16 AufenthG),
- Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt wurde (§ 17 AufenthG) und
- Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, die nach der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf, d. h. deren Aufenthaltserlaubnis nicht zum selben Zweck über eine bestimmte Frist hinaus verlängert werden darf.
17Nur für einen begrenzten Zeitraum darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden bei Saisonbeschäftigungen (§ 18 BeschV), Schaustellergehilfen (§ 19 BeschV), Au-Pairs (§ 20 BeschV), Haushaltshilfen (§ 21 BeschV), Hausangestellten von Entsandten (§ 22 BeschV), Sprachlehrern und Spezialitätenköchen (§ 26 BeschV), bei internationalem Personalaustausch und zur Vorbereitung von Auslandsprojekten (§ 31 BeschV), bei entsandten Arbeitnehmern (§ 36 BeschV), bei Werkverträgen und Gastarbeitnehmern auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§§ 39 und 40 BeschV).
18Ausländer, die Inhaber einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach
- § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden),
- § 23 a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen),
- § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) oder
- § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
sind, müssen für einen Anspruch auf Kindergeld zusätzlich folgende zwei Voraussetzungen erfüllen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG):
a) Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
19Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs. 2 AufenthG die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung i. S. v. § 7 SGB IV (nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis mit weisungsgebundener Tätigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers). 20Unter berechtigter Erwerbstätigkeit ist jede erlaubte selbständige und nichtselbständige Tätigkeit zu verstehen einschließlich der Ausbildungen, bei denen den Auszubildenden eine Vergütung gezahlt wird, sowie der geringfügigen Beschäftigung und geringfügigen selbständigen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV (sog. „400-Euro-Minijobs“); nicht dazu zählen jedoch die in § 16d SGB II genannten Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung (sog. „Ein-Euro-Jobs“). 21Zu den laufenden Geldleistungen nach dem SGB III gehören gem. § 3 Abs. 1 SGB III („Leistungen der Arbeitsförderung“) u. a. Arbeitslosengeld (sog. „Alg I“), berufliche Weiterbildungskosten und Berufsausbildungsbeihilfe. 22Hinsichtlich der Voraussetzung „Inanspruchnahme von Elternzeit“ kommt
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es nicht darauf an, ob Anspruch auf Elterngeld besteht; es muss sich jedoch um eine Elternzeit i. S. d. § 15 BEEG handeln.
23Während des mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts nach Buchst. a muss keine der in Buchst. b genannten Voraussetzungen erfüllt sein. 24Sind die oben genannten zusätzlichen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b EStG erfüllt, besteht Anspruch auf Kindergeld ab dem Kalendermonat, in dem der vorausgehende dreijährige Mindestaufenthalt endet; endet er jedoch am letzten Tag eines Kalendermonats, besteht Anspruch auf Kindergeld erst ab dem Folgemonat.
(2) 1Bei Vorlage eines der in Abs. 1 genannten Aufenthaltstitel ist das Datum seiner Erteilung zu Grunde zu legen; ein rückwirkender Anspruch wird dadurch nicht begründet. 2Wird die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen in Abs. 1 genannten Aufenthaltstitels vor dem Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels beantragt, jedoch erst nach dessen Ablauf erteilt, besteht auch für die Zeit bis zur erneuten Erteilung durchgehend Anspruch auf Kindergeld. 3In diesem Zeitraum besitzen die Antragsteller i. d. R. eine „Fiktionsbescheinigung“ nach § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG, mit der die Aufenthaltserlaubnis fortgilt.
(3) 1Vor dem 1.1.2005 erteilte Aufenthaltsberechtigungen (§ 27 AuslG) sowie unbefristete Aufenthaltserlaubnisse (§ 15 AuslG) gelten fort als Niederlassungserlaubnis (§ 101 Abs. 1 AufenthG). 2Die übrigen in § 5 AuslG genannten Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt (§ 101 Abs. 2 AufenthG). 3Vor dem 1.1.2005 erteilte Arbeitsberechtigungen gelten als uneingeschränkte Zustimmung der BA zur Ausübung einer Beschäftigung fort (§ 105 Abs. 2 AufenthG) und begründen somit – in Verbindung mit der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis – einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
(4) 1Die bisherige Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt wurde, kein Kindergeld erhält, ist entfallen. 2Ob ein Kindergeldanspruch besteht, richtet sich nach den allgemeinen Regelungen bzw. nach den Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts. 3Dies gilt auch für Saisonarbeitskräfte und Werkvertragsarbeitnehmer.

gurryren81 发表于 2011-4-7 14:41

2个感想,
1 早知道这么麻烦当初就好好学德语了
2 早知道kindergeld 申不到,就让老婆用学生身份申请1000补助了。结果现在两头没着落

lizayu 发表于 2011-4-7 14:44

回复 22# gurryren81


    你老婆现在是学生吗?

gurryren81 发表于 2011-4-7 14:52

是 公派 读博

lizayu 发表于 2011-4-7 14:59

回复 24# gurryren81


    那你们应该不是家庭团聚的签证,应该现在还来得及申请1000欧

lizayu 发表于 2011-4-7 15:02

回复 1# gurryren81


   即使延签成功,也不一定就给你换非绑定签证。因为我们的工签4年多还没有非绑定的工签。

shangyeren 发表于 2011-4-7 15:06

dfg

lizayu 发表于 2011-4-7 15:07

回复 1# gurryren81


    好像你的签证快到期了!

gurryren81 发表于 2011-4-7 15:07

现在还来得及么
我们宝宝已经生下来几个月了

回复 25# lizayu

lizayu 发表于 2011-4-7 15:11

回复 29# gurryren81


    应该可以的,让孩子妈妈申请,应该可以后补发的。
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