jancy 发表于 2012-12-11 10:41

拿德国合同,工作地点在北京,签证和长居有问题吗?

本帖最后由 jancy 于 2012-12-11 10:50 编辑

大家好,德国公司想让我去北京工作,本来是想给我当地的合同。后来,我提出了关于签证或者长居的考虑,比如说,我现在的签证是明年9月到期,而且只要离开德国的半年以上,签证就过期。我现在还没有长居,按照法律,我明年9月份应该能拿到长居。如果是给北京合同的话,我不能在德国上保险交税,我申请长居的就没戏了。现在,公司同意给我德国合同,但是工作地点在北京。这样的合同能延签证吗,能不能申请到长居?先谢谢大家!

xdjm1 发表于 2012-12-11 11:48

不知道具体信息,只是看了坛子里的一些帖子总结几个问题。
1.是否在德国有Anmeldung的住房,
2.是否在德国有工作收入,
3.是否有保险,
不知道申请长居是否要看工作合同,但是工资单肯定是要的。
那么,你在中国工作,德国是否有住房,工资是否德国发,保险是否在德国交。

jancy 发表于 2012-12-11 12:13

谢谢ls的回复,工资是德国发,保险也是在德国交,当然也会在德国保留anmeldung. 我所知的也是,长居并不看合同,而是公司出具一份证明,证明是在这个公司工作。不知道还有没有其他的条件?

@o@ 发表于 2012-12-11 12:42

长居的条件关键是看在德国交的养老保险金和另外的一些条件吧。个人觉得如果lz依然在德国上交养老金的话,应该是不会有什么影响的。
其实直接去问办理长居的工作人员最放心了

jijiyy 发表于 2012-12-11 12:43

AuslG § 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer

    die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
    eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
    im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
    sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
    über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt und wenn
    kein Ausweisungsgrund vorliegt.

(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers

    aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
    durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert ist.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.
AuslG § 25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten

(1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.

(2) Die einem Ehegatten nach § 18 erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichend von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 unbefristet verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.

(3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
AuslG § 26 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für nachgezogene Kinder

(1) Die einem minderjährigen Ausländer zu dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 24 unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer

    volljährig und seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
    über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
    seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten kann oder sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis darf nur versagt werden, wenn

    ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
    der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
    der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt.

In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden.

Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit befristet verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können. Dies ist der Fall, wenn für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens voraussichtlich auf Dauer in erheblichem Maße eine Hilfsbedürftigkeit besteht.

根据我的经验,一般派回去,要回德国就比较难了。我身边很多派回去的朋友,没有一个再回来过。前两年是德国合同,但是过两年后,嗯,还真不好说。

limbo 发表于 2012-12-11 12:51

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jijiyy 发表于 2012-12-11 13:03

这个不好说,有些说要无限期合同,有些说不用,我们这就不用,一年一年的签现在也拿到了长居,我们这地看重的是有没有交60个月的养老保险,这个比较重要。
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