luojiayin 发表于 2013-4-17 12:01

你老公德国毕业的话, 你有24个月就可以了, 否则你必须有60个月。

xingchenstar 发表于 2013-4-17 13:03

luojiayin 发表于 2013-4-17 13:01 static/image/common/back.gif
你老公德国毕业的话, 你有24个月就可以了, 否则你必须有60个月。

{:5_382:} 这样啊? 还有这一说啊. 那难办, 他没有在德国毕业.

luojiayin 发表于 2013-4-17 14:02

急着拿长居干啥, 先拿着家团也没什么区别啊。长居到时间自然就有了。

xingchenstar 发表于 2013-4-17 14:17

luojiayin 发表于 2013-4-17 15:02 static/image/common/back.gif
急着拿长居干啥, 先拿着家团也没什么区别啊。长居到时间自然就有了。

因为现在有意回国发展看看机会. 但是也不排除将来再回德国的可能. {:5_390:}
顺便也想请教达人, 拿了长居, 如果回国, 是否这边还必须有住地和健康保险呢. {:5_456:}
网上的帖子我都搜了, 看似拿长居回国有点麻烦. 自己又不那么富有还保留住房和健康保险.
谁有建议可以买什么样的健康保险, 比较划算呢? 反正基本是不看病了的. {:5_373:} 住房又怎么办呢.
感谢各位回复.{:5_335:}

x256y 发表于 2013-4-17 15:13

如果你是按24个月养老保险拿的长居,你老公因为你拿长居而获得长居的条件是:你老公拿家庭团聚签证在德国住满5年。

rosemary_2002 发表于 2013-4-17 15:26

luojiayin 发表于 2013-4-17 13:01 static/image/common/back.gif
你老公德国毕业的话, 你有24个月就可以了, 否则你必须有60个月。

没有吧,能给出条文么
只有9里面提到了配偶可以免60个月的养老保险,9a和18b都没有条文,我们这边的外事局办配偶都是按照9的要求,即本人满足9的条款,并且配偶在德国拥有超过5年的居留。

rosemary_2002 发表于 2013-4-17 15:27

x256y 发表于 2013-4-17 16:13 static/image/common/back.gif
如果你是按24个月养老保险拿的长居,你老公因为你拿长居而获得长居的条件是:你老公拿家庭团聚签证在德国住 ...

我们这边外事局是必须要求本人有60个月养老保险才能给配偶办长居

rosemary_2002 发表于 2013-4-17 15:32

§ 9 Niederlassungserlaubnis

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstaetigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdruecklich zugelassenen Faellen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberuehrt.

(2) Einem Auslaender ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.er mindestens 60 Monate Pflichtbeitraege oder freiwillige Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder haeuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.Gruende der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Beruecksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Auslaender ausgehenden Gefahr unter Beruecksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.ihm die Beschaeftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.er im Besitz der sonstigen fuer eine dauernde Ausuebung seiner Erwerbstaetigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.er ueber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.er ueber Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfuegt und
9.er ueber ausreichenden Wohnraum fuer sich und seine mit ihm in haeuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehoerigen verfuegt.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Auslaender sie wegen einer koerperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfuellen kann. Im Uebrigen kann zur Vermeidung einer Haerte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Auslaender sich auf einfache Art in deutscher Sprache muendlich verstaendigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darueber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Auslaender diese aus den in Satz 3 genannten Gruenden nicht erfuellen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genuegt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfuellt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Auslaender in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die fuer die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1.die Zeit des frueheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Auslaender zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzueglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erloeschen der Niederlassungserlaubnis fuehrten; angerechnet werden hoechstens vier Jahre,
2.hoechstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erloeschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.die Zeit eines rechtmaeßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Haelfte.

rosemary_2002 发表于 2013-4-17 15:35

luojiayin 发表于 2013-4-17 13:01 static/image/common/back.gif
你老公德国毕业的话, 你有24个月就可以了, 否则你必须有60个月。

不好意思,看到条文了,你说的没错

germany_guy 发表于 2013-4-17 15:48

正好我也需要。
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