hoohoo
发表于 2005-8-29 18:13
4.Welche Erwägungen liegen der Zurechnungsnorm des § 278 BGB zu Grunde?
Zumeist braucht ein Schuldner die Erfüllungshandlung nicht selbst vorzunehmen. Vielmehr kann er Gehilfen einsetzen. Müsste der Schuldner
ausschließlich für ein eigenes Berschulden einstehen, so könnte er sich der Haftung dann weitgehend entziehen: Statt selbst zu leisten, bräuchte er nur
Gehilfen einsetzen.
5.Was ist unter einem Erfüllungsgehilfen zu verstehen?
Erfüllungsgehilfe ist jeder, der mit Willen des Schuldners bei Erfüllung einer Schuldverbindlichkeit tätig wird.
6. „Übersetzen“ Sie dei abstrakten § 278 BGB in eine Sprache, die auch von einem Laien verstanden werden kann.
Verletz ein Erfüllungsgehilfe die Vertragspflichten, so wird seine Unachtsamkeit dem Unternehmen zugerechnet und zwar unbedingt, sprich: hone die
Möglichekeit der Exkulpation.
7. Benennen Sie schlagwortartig die (vier) Unterschiede, die den Erfüllungsgehilfen vom Verrichtungsgehilfen abgrenzen.
Erfüllungsgehilfe ist man nur in vertraglicher Beziehung. Verrichtungsgehilfe hingegen bei deliktischer Beziehung.
Erfüllungsgehilfe kann jeder mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn sein. Kennzeichnend für den Verrichtungsgehilfen ist seine persönlcihe
„Abhängigkeit“, seine Eingliederung in eine fremde Organisation sowie seine Weisungsgebundenheit.
Beim Erfüllungsgehilfen hat das Unternehmen für fremdes Verschulden zu haften. Beim Verrichtungsgehilfen hingegen haftet das Unternehmen für
eigenes Verschulden.
Zudem besteht beim Erfüllungsgehilfen unbedingte Einstandspflicht. Es gibt keine Möglcihkeit der Exkulpation (vgl. § 278). Für den Verrichtungsgehilfen
besteht die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 Abs. 1 Satz. 2 haftet das Unternehmen nicht, wenn es nacnweisen kann, dass es die Mitarbeiter sorgfältig
ausgewählt oder überwacht hat.
[ 本帖最后由 hoohoo 于 2005-10-23 11:59 编辑 ]
仙水
发表于 2005-9-6 15:55
支持前辈的劳动~
ps;前辈啊 上面的好像以前贴过了 :cool:
[ 本帖最后由 仙水 于 2005-9-6 16:57 编辑 ]
hoohoo
发表于 2005-10-3 09:29
啊,是啊,才发现,谢谢!我已经把那个删了。下面把这个thema剩下的统统贴上:
8.Bilden Sie ein Beispiel, in dem ein Arbeitnehmer gleichernaßen die Rolle eines Erfüllungs- wie die eines Verrichtungsgehilfen einnimmt.
Ein Angestellter Taxifahrer ist hinsichtlich er vertraglichen Ansprüche eines Fahrgastes Erfüllungsgehilfe und deliktsrechtlich zugleich Verrichtungsgehilfe,
in der Beziehung zum verletzten Straßenpassantin X hingegen ausschließlich ein Verrichtungsgehilfe.
9. Was versteht man unter Verschuldensbeweislast?
Unter Verschuldensbeweislast versteht man die Pflichten der Partei, alle Anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen und zu behaupten, Die
Verschuldensbeweislast liegt bei der Partei, welche das Risiko der Unauferklärbarkeit der Verschuld trägt.
10. Wie ist die Verschuldensbeweislast bei vertraglichen Ansprüchen verteilt?
Im Rahmen vertraglicher Beziehungen ist der Schädiger in der Pflicht, d.h. er muss das Bericht davon überzeugen, dass man ihm (ausnahmsweise) kein
Verschulden vorhalten kann.
11.Benennen Sie dei einschlägige gesetzliche Verzugsvorschrift, und zwar gleichermaßene die alte wie die neue (seit dem 01.01.2002) Fassung.
Seit der Schuldrechtmodernisierung vom 01. 01. 2002 steht es in § 286 Abs. 4 „DerSchuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt,den er nicht zu vertreten hat.“
12. Welche Vorschrift beschäftigt sich (seit dem 01.01.2002) generell mit allen Formen der Leistungsstörungen (Pflichtverletzungen)? In welcher Form ist
ebenda (weigehend in Übereinstimmung mit der vormaligen Rechtsprechung) bestimmt, dass ein Schuldner nachzuweisen hat, dass er die Verletzung nicht zu vertreten (verschuldet) hat?
Es ist die Vorschrift § 280 Abs. 1 BGB, die sich seit dem 01.01.2002 generell mit allen Formen der Listungsstörungen beschädftigt. „Verletz der
Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdruch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der
Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
Zunächst einmal spricht eine Verschuldensvermutung gegen den Schuldner. Dieser muss daher beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
13. Welche Beweislastverteilung hat der Gesetzgeber in den diliktischen Sondertatbeständen (gem. §§ 831 ff.) vorgesehen?
Hier hat der Gesetzbeger dem Schädiger das Beweisrisiko zugewiesen. Nach §§ 831 Abs. 1 Satz 2 muss sich der Geschäftsherr exkulpeiren, d.h. er muss nachweisen, dass man ihm hinsichtlich er Verrichtungsgehilfen kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorhalten kann.
14. Welche Beweislastverteilung gilt demgegenüber bie dem deliktischen Grundtatbestand (§...), die für das Unfallrecht von zentraler Bedeutung sind?
Ein Kläger hat alle anspruchtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Somit ist bei den deliktischen Grundtatbestanden der
Geschädigte im Pflicht, dem Schädiger ein Verschulden nachzuweisen.
15. Weshalb wird die überkommene Beweilastregelung (in § 823 Abs. 1 und 2) den legitimen „Interessen“ einer Geschädigten nicht gerecht?
Viel Geschädigte, die ihre Ansprüche auf § 823 Abs. 1 stützten, mussten leer ausgehen. Dies gilt insbesondere für Klagen, die gegen Unternehmen
erhoben werden. Wohl kaum wird hier der Nachweis zu erbringen sein, dass die internen Beriebsabläufe nicht hinreichend organisiert waren.
16.Berdeutlichen sie an einem Unfall, dass ein Geschädigter, dersich nur auf § 823 Abs. 1 berufen kann, in handfeste Beweisschwierigkeiten kommen
kann, so dass seine Klage – bliebe es bei der ursprünglichen Konzeption – zurückgewiesen werden müsste.
entfällt
17. Welche Rechtsgüter sind in § 823 Abs. 1 geschützt?
Gemäß § 823 Abs. 1 weden nur „absolute Rechte“, die sich gegen jedermann richten, wie z. B. Leben, Eigentum, Körper, Greiheit und Gesundheit
geschützt. Schließlich werden „sonstige Rechte“ (§ 823 Abs. 1), die dem Eigentum ähnlich sind, geschützt.
18. Bringen Sie ein Beispiel für die Berletzung des Eigentums.
Eigentum bedeutet nach § 903 das Techt, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder einwirkung auszuschließen.
Zum einen kann in das Eigentumsrecht eingegriffen werden, indem der Verletzer das Eigentum entzieht oder es mit einem fremden Recht belastet.
Zum anderen kann eine Eigentumsverletzung darin bestehen, dass die Sache zerstört oder beschädigt wird.
19.Was verstehen Juristen unter „sonstigen Rechten“ im Sinne des § 823 Abs. 1?
Unter „sonstigen Rechten“ (in Sinne des § 823 Abs. 1) verstehen Juristen Rechte, die dem Eigentum ähnlich sind.
20. Was verstehen Juristen unter „relativen Rechten“ ? Sind diese deliktsrechtlich geschützt?
Die sog. „relativen Rechte“, die sich nicht gegen jedermann sondern nur gegen eine bestimmte Person richten, genießen keinen Deliktschutz (gem.
§ 823 Abs. 1)
21. welche der folgenden Aussagen sind zutreffend?
- „Im Deliktsrecht gibt es keinen Schutz des Vermögens.“
- „§ 823 Abs. 1 kennt keinen Ersatz des Vermogensschadens.“
- „Zu den ‚sonstige Rechten’ im Sinne des § 823 Abs. 1 zählt nicht das Vermögen.“
- „Gem. § 823 Abs. 1 kann auch Ersatz des Vermögensschadens verlangt werden, sofern nämlich (zuvor, gleichsam vorab) ein absolutes Recht verletzt
wurde.“
entfällt
22. Fall: infloge Fahrlässigkeit wird das Produkt X des Unternehmen Y duch die Stifung Warentest falsch beurteilt. – Kann das Unternehmen, falls es durch diese geweibeschädigende Kritik Umsatzeinbußen erfährt, Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 verlangen?
Nein, dem Unternehmen Y wurde von vornherein nur ein „bloßer“ Vermögensschaden zugefügt, der sich nicht in Folge der verletzung eines absoluten
Rechts darstellt, so ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 unbegründet.
23. Kabebruchfälle: Das Straßenbauunternehmen U verrichtet für die Stadtverwaltung D Erdarbeiten. Infolge der Unachtsamkeit von Arbeitnehmern werden dabei Elektrizitätskabel beschädigt.
- Kann das Versorgungsuntenehmen, dessen kabel beschädigt wurden, Ersatz verlangen?
- Kann Ersatz verlangen ein Unternehmen, bei dem es – infolge der mehrstündigen Unterbrechung der Stromzufuhr – zu einem Porduktionsausfall und
dadurch zu einem Schaden von DM 10,000 gekommen ist?
-Kann Ersatz ein Geflügelzüchter verlangen, wenn durch die Unterbrechung der Strombersorgung Eier in den elektrisch beheizten Brutapparaten verdorben sind? Wie ist die Rechtslage, wenn im Unfallzeitpunkt keine Eier im Brutapparat lagen, der Schaden des Züchters jedoch (lediglich) darin besteht, dass er
infolge der Betriebsunterbrechung Umsatreinbußen hinnehmen musste?
a. Das Versorgungsunternehmen kann Ersatz verlangen. Nach § 823 Abs.1 liegt eine Eigentumsverletzung vor, die widerrechtlich und fahrlässig
verursacht wurde.
b. Das Unternehmem hat „reine“ Vermögensschaden erlitten und muss ihre finanziellen Einbußen selbs tragen.
c. Das Unternehmem hat „reine“ Vermögensschaden erlitten und muss ihre finanziellen Einbußen selbs tragen.
24.Wie erklärt sich letztlich der begrenzte Rechtsgüterschutz in § 823 Abs. 1? Warum macht es heute auch noch weitgehed eien Sinn, dass Vermögen als solches vom deliktsrechtlichen Shutz (gem. § 823 Abs. 1) auszunehmen?
Für die vormals vorherrschende Theorie des „Besetzindividualismus“ war die Freiheit des Individuums identisch mit dem Eigentum. Mit einer
Generalklausel, die das Vermögen schlechthin deliktsrechtlich schützt, ist die Gefahr verbunden, dass der Kreis der potentiellen Anspruchsberechtigten und
damit zugleich die Haftungsrisiken für den Schädiger unübersehrbar werden.
[ 本帖最后由 hoohoo 于 2005-10-23 11:34 编辑 ]
BrettonWood
发表于 2005-10-3 13:34
热心的mm,Duisburg大学以你为荣!
hoohoo
发表于 2005-10-4 18:48
呵呵,谢谢!!!不知道这些资料这学期还有没有用了,权当是抛砖引玉吧
[ 本帖最后由 hoohoo 于 2005-10-4 19:55 编辑 ]
hoohoo
发表于 2005-10-4 18:51
以下是Thema4的内容:
1. Warum kommen gegen den Hersteller regelmäßig nur deliktische Ansprüche (insbesondere gem. §823 Abs. 1sowie §831) in Betracht?
Da zwischen Hersteller und Endabnehmer zumeist an einer vertraglichen Beziehung fehlt, kommen nur deliktische Ansprüche gem § 823 Abs. 1 sowie §§ 831 im Betracht.
2. Weshalb hätte im Schubstreben-Fall an sich die Klage abgewiesen werden müssen
Folgt man – ungeachtet „neuzeitlicher Überlegungen – dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sowie der einstigen Judikatur, so hätte die Klage im obigen Fall abgewiesen müssen.
Die Zuliferantin hatte sich nämlich für ihren Betriebsleiter erfolgreich exkulpiert und damit den dezentralisierten Entlastungsbeweis erbracht.
3. Weshalb entspricht die Entlastungsmöglichkeit (gem. §831 Abs.1 Satz 2) nicht (mehr) den Gegebenheiten einer entwickeltne Industriegesellschaft?
§ 831 Abs.1 Satz 2 ermöglicht den Entlastungsbeweis. Dieser wird insbesondere Großunternehmen infolge des ihnen zugestandenen dezentralisierten Entlastungsbeweises zumeist gelingen. Dieses Haftungsprivileg widerspricht der heutigen Wirtschaftsstruktur: Produkthaftungsschäden sind weithin Problemfelder der allgemeinen Planung und Kontrolle von Unternehmen: vielfach kann ein individuelles Fehlverhalten eines Arbeitnehmers nicht mehr rekonstruiert werden.
4. Wie hat der BGH im Schubstreben-Fall (mit Urteil vom 17.10.1967) wohl letztlich entschieden? Wurde der Klage stattgegeben? Mit welcher Begründung?
Der Klage wurde stattgegeben. Dahinter stand folgeder Gedanke: Derjenige, in dessen Verantwortungs- und Organisationsbereich die Schadensursache liegt (in den meisten Fällen ist das der Schädiger), trägt das Beweisrisiko. Er muss das Bericht von seiner Unschuld überzeugen, Zudem Kommt noch das den Unternehmen eigene Organisationspflichten auferlegt wurden, und deren Verletzung machte sie nach § 823 Abs. 1 BGG haftpflichtig. Durch dieses Organisationsverschulden könnte man ein Verschulden vorhalten, damit eine Exkulpation nicht möglich ist.
5.Wie ist an sich die Verschuldensbeweislast bei vertrglichen und deliktischen Ansprüchen verteilt?
Beivertraglichen Pflichverletzungen hat der Gesetzgeber den Schädiger in die Pflicht genommen, d.h. er muss das Gericht davon überzeugen, dass man ihm (ausnahmsweise) kein Verschulden vorhalten kann. Auch die deliktischen Sondertatbestände der §§ 831 ff. Weisen ihm das Beweisrisiko zu. Nach traditionellen Beweislastregeln sit insoweit der Geschädigte in der Pflicht, sofern er seine Klage nur auf den deliktischen Grundtatbestand gem. § 823 Abs. 1 und 2 stützen kann. Ermuss die Richter von einem Verschulden der anderen Partei überzeugen.
hoohoo
发表于 2005-10-19 15:15
把Thema4的问题全贴完啊
6. Bei Ansprüchen, die nur auf den deliktischen Grundtatbestand (§ 823 Abs. 1 und 2) gestützt werden können, trug die Verschuldensbeweislast ursprünglich der...; d.h. dieser musste einst das Gericht davon überzeugen, dass...
entfällt
7. Wie hätte daher die Klage des Farmers im Hühnerpest-Fall an sich ausgehen müssen?
Die Klage hätte aufgrund fehlender Beweise abgewiesen werden müssen. Nach traditionellen Beweislastregeln müsste der Geschädigte die Richter von einem Verschulden des Herstellers überzeugen.
8.Dann welcher Überlegungen hat der BGH jedoch die Verschuldensbeweislast (auch im Rahmen des § 823 Abs. 1) dem verkagten Produzenten zugewiesen?
Einfache „Plausibilitätsüberlegungen“ sprechen dafür, dem Hersteller die Verschuldensbeweislast zuzuweisen, denn dieser ist „näher daran“, die Umstände aufzuklären und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er überblickt die Produktion, plant und organisiert den Fertigungsprozess einschließlich der Endkontrolle.
9.Benennen Sie einige Rechtsgüter, die gemäß § 823 Abs. 1 geschützt sind.
Gem. § 823 Abs. 1 werden Rechtsgüter wie z. B. Leben, Eigentum, Körper, Freiheit und Gesundheit geschützt.
10. Können Vermögensschäden schlechthin nicht gem. § 823 Abs. 1 geltend gemacht werden?
Vermögensschäden kann man auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 nur liquidieren, wenn sie als weitere Folge einer Verletzung der absoluten Rechtsgüter eingetreten sind.
11.Woran scheiterte im Prüfzeichen-Fall die Klage auf Ersatz jener Aufwendungen, die der Unternehmer der Gemeinde zu erbringen hatte?
Bei Beeinträchtigung „absoluter Rechte“ im Sinne des § 823 Abs. 1 sind auch bestimmte Vermögenseinbußen zu ersetzen, so z.B. bei einer Körperverletzung alle berufsbedingten Nachteile (§ 842). Auch ein entgangener Verdienste kann geltend gemacht werden (§ 845). Notwendig ist aber immer, dass – gleichsam vorab – ein absolutes Recht beeinträchtigt wurde.
Insbesondere nicht in ihrem Eigetums. Von einer Eigentumsverletzung kann nur die Rede sein, wenn unberechtigt über das Eigentumsrecht verfügt, auf die Sachsubstanz eingewirkt oder die Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt wird.
Wenn die Klägerin Aufwendungsersatz verlangt, den sie der Gemeinde schuldet, so wurde ausschließlich ihr Vermögen gemindert. Solche Einbußen zählen nicht zu dem absoluten Rechten.
BrettonWood
发表于 2005-10-19 17:40
真是被你这份热心感动到不行。以前考Bwl的时候曾经也有把题目放在网上一起交流的想法,可是那个时候上网不是很方便作罢。我是你师兄,现在只差两个Schwerpunkt啦。以后mm要是有什么ABWL,AVWL的材料没有可以找我啊!
hoohoo
发表于 2005-10-23 10:19
原帖由 BrettonWood 于 2005-10-19 18:40 发表
真是被你这份热心感动到不行。以前考Bwl的时候曾经也有把题目放在网上一起交流的想法,可是那个时候上网不是很方便作罢。我是你师兄,现在只差两个Schwerpunkt啦。以后mm要是有什么ABWL,AVWL的材料没有可以找我啊!
呵呵,谢谢!!!不知道学这两门是不是很难呢?
hoohoo
发表于 2005-10-23 10:27
以下是Thema5的内容:
1. Welche drei Anspruchsgrundlagen sind zu erwägen, wenn ein Händler für einen Produktschaden verantwortlich gemacht werden soll?
Auf den ersten Blick kommen drei Haftungsgrundlagen in Betracht:
- ein vertraglicher Anspruch wegen Pflichtverletzung, dieser setzt regelmäßig ein Verschulden voraus
- ein deliktischer Anspruch gem. §§ 823 ff., auch hier ist Verschulden notwendig
- schließlich ist zu erwägen ein vertraglicher Anspruch, der ausnahmsweise verschuldensunabhängig ist, sprich: eine Haftung des Handels aus der
Übernahme einer Garantie (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 n. F.)
2. Warum haftet der Händler regelmäßig nicht wegen einer Pflichtverletzung?
Ein vertraglicher Anspruch wegen Pflichtverletzung scheitert regelmäßig am fehlenden Verschulden des Händlers. Regelmäßig kann dem Händler kein
persönlicher Vorwurf ( § 276 Eigenverwchulden) gemacht werden. Ebensowenig kann dem Händler ein Fremdverschulden des Produzenten gem. § 278
zugerechnet werden. Auch eine Deliktshaftung des Händlers kommt nicht regelmäßig in Betracht.
3. Warum kann dem Händler regelmäßig kein persönliche Vorwurf (§ 276: Eigenverschulden) gemacht werden? Weshalb kann dem Händler auch kein Verschulden des Produzenten über die Zurechnungsnorm des § 278 angelastet werden?
Der Händler hat im Verhältnis zum Erwerber keine Untersuchungspflicht. Eine Pflicht zur Detailuntersuchung widerspricht der Funktion des Handels.
Regelmäßig genügt für den Händler eine oberflächliche Kontrolle.
Der Hersteller ist kein Erfüllungsgehilfe des Händler, denn der Händler organisiert nicht die Herstellung und bedient sich folglich dazu auch nicht des
Herstellers.
4. Woran scheitert auch eine deliktische Haftung des Handel? Ein wenig konkreter: Weshalb haftet der Handel nicht gem. §§ 823ff.? Weshalb ebenfalls keine Haftung gem. § 831 Abs. 1 i.V.m. §§ 823ff. (Hersteller = Verrichtungsgehilfe des Händlers)?
Den Händler trifft keine allgemeine Untersuchungspflicht, mithin fehlt es an einem Verschulden.
Auch eine Haftung gem. § 831 abs. 1 i.V. m. §§ 823 ff. Scheidet aus, denn der Hersteller ist kein Verrichtungsgehilfe des Händlers.
5. Weshalb sheidet regelmäßig auch eine (verschuldensabhängige) Garantie- /Zusicherungshaftung des Handels aus?Ein wenig detaillierter: Was versteht man unter einer Garantie/Zusicherung? Skizzieren Sie die (insgesamt zurückhaltende) Rechtsprechung. Wird die Rechtsprechung auch zukünftig – nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes – bei ihrer zurüchhaltenden Praxis bleiben?
Im allgemeinen Werbebotschaften kann bereits angesichts des erkennbaren Übertreibung oder angesichts des Fehlens einer substantiellen Botschaft von
vornherein keine Garantie erblickt werden.
Auch bei Produktspezifischen Marketingaussagen liegt zumeist keine Garantie vor, da der Handel solche „Herstellerbotschaften“ nicht als eigene
übernimmt. Vielmehr gibt er sie – gleichsam als Bote des Herstellers – regelmäßig nur an die Kundschaft weiter.
Mit der Schuldrechtmodernisierung wurde lediglich der Begriff des Produktfehlers erweitert, so dass der Käufer leichter sein Nutzungsinteresse geltend machen kann.
Insgesamt ist zu bilanzieren: Eine Produkthaftung gegen den Handel ist regelmäßig aussichtslos.
6. Warum ist eine Produckthaftung des Handelsfunktionswidrig?
Nicht der Handel, sondern die Produzenten bringen die gebrauchsunsichere Ware in den Verkehr, allein sie haben die Möglichkeit zu fehlerfreier Gertigung zu genauen Endkontrolle, zur Instruktion sowie zur Beobachtung der Verkauften Waren. Eine Hafung des Handels würde mithin den „Falschen“ treffen, Insgesamt würde sie zu einer einzelbetrieblich und gesamtwirtschaftlich unvertretbaren Verlagerung bzw. Zu einer Vervielfältigung der Produktions- und Kontrollkosten führen.