shanghaioffice 发表于 2006-11-16 11:22

有在不来梅办过工作许可和入籍的前辈吗

有前辈办过吗

sunshine宝宝 发表于 2006-11-16 12:40

应该有很多吧!!!不过此类前辈,上这里来的机率应该很小吧?!

polyhedron 发表于 2006-11-16 20:53

回复 #1 shanghaioffice 的帖子

入籍我不知道
工作。。。我現在有研究所的工作合同
先和研究所草簽一份,然後拿著這份草的去bsu延簽(居留許可上寫准許工作等等)等一系列手續,然後拿著居留許可再回研究所簽正式合同

shanghaioffice 发表于 2006-11-17 07:45

原帖由 polyhedron 于 2006-11-16 20:53 发表
入籍我不知道
工作。。。我現在有研究所的工作合同
先和研究所草簽一份,然後拿著這份草的去bsu延簽(居留許可上寫准許工作等等)等一系列手續,然後拿著居留許可再回研究所簽正式合同


那就是拿到工作许可了。等了多长时间呢。这个在bsu办好像不行吧。他们会把材料转到Stadtamt/Auslaenderbehoerde。然后由那里发工签的
另外不来梅入籍好像是学习时间也算到规定的8年中。

336abc 发表于 2006-11-17 09:05

原帖由 shanghaioffice 于 2006-11-17 07:45 发表



那就是拿到工作许可了。等了多长时间呢。这个在bsu办好像不行吧。他们会把材料转到Stadtamt/Auslaenderbehoerde。然后由那里发工签的
另外不来梅入籍好像是学习时间也算到规定的8年中。

上大学的时间不算在要求的8年中

sunshine宝宝 发表于 2006-11-17 10:20

原帖由 shanghaioffice 于 17/11/2006 07:45 发表



那就是拿到工作许可了。等了多长时间呢。这个在bsu办好像不行吧。他们会把材料转到Stadtamt/Auslaenderbehoerde。然后由那里发工签的
另外不来梅入籍好像是学习时间也算到规定的8年中。

bsu也要看人,有人就是去问问,也被转到zentral那边了,但我那天去的朋友,就直接告诉拿了合同去就行了。
p.s.学生转的话,即便没有工作位置,拿到毕业证,他也要给你开一年,找工作的签证,而从学生签证到工作签证,必须中间过渡这个找工作的签证。而这个找工作的签证,是从你学校开毕业证,exmatrikulieren的那一天开始的,不管你之前的签证到什么时候,所以我有朋友,就白白的被砍了4个月,说是一年,如果时间算不好,就没有那么长了

shanghaioffice 发表于 2006-11-17 10:48

原帖由 336abc 于 2006-11-17 09:05 发表


上大学的时间不算在要求的8年中

下面是关于在不来梅入籍的规定。好像没有说学习的时间不算在8年中呀

Voraussetzungen
      

§ 10 Abs. 1 StAG gewährt in Deutschland lebenden Ausländern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.

Der Anspruch setzt voraus, dass der Ausländer

    * seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
    * sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt,
    * freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
    * eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann abhängig vom Aufenthaltszweck ausreichend sein; Hinweis: Eine nach dem Ausländergesetz von 1990 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt als Niederlassungserlaubnis fort.
    * seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld bzw. Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter) bestreiten kann,
    * seine bestehende Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
    * nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.


Lebensunterhalt         Von der Voraussetzung, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherstellen zu können, sind Ausländer bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres ausgenommen.

Im übrigen wird von der Voraussetzung, den Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten zu können, abgesehen, wenn der Ausländer deren Bezug durch eigenes Handeln oder Unterlassen nicht zu vertreten hat.
Doppelstaatsbürgerschaft         Im Einzelfall wird auch von der Voraussetzung, die bestehende Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren, abgesehen (§ 12StAG).

Dies ist z.B. dann möglich, wenn

    * das Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vorsieht oder
    * der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt, die ihm aufgrund einer durch die oberste Landesbehörde erfolgten Anordnung bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist (§ 23 Abs. 2 AufenthG).

Weitere Ausnahmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen für Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Strafrechtliche Verurteilungen         Strafrechtliche Verurteilungen bleiben bei der Prüfung der Einbürgerungsvorausset-zungen außer Betracht, sofern die Strafe eine bestimmte Höhe nicht überschreitet (§ 12 a StAG).

Sprachkenntnisse         Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nach § 11 StAG u.a. dann nicht, wenn der Ausländer keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse können durch die Vorlage folgender Unterlagen nachgewiesen werden:

    * Zertifikat Deutsch (Volkshochschule oder Goethe-Institut),
    * die Zentrale Mittelstufenprüfung - ZMP - (Goethe-Institut),
    * die Zentrale Oberstufenprüfung - ZOP - (Goethe-Institut),
    * die Feststellungsprüfung der Eignung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums an einer deutschen Hochschule (Studienkolleg),
    * die Prüfung zum Nachweis der deutschen Sprache (PNdS) - alte Bezeichnung - (Universitäten und Hochschulen),
    * die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) - neue Bezeichnung - (Universitäten und Hochschulen),
    * das Kleine Deutsche Sprachdiplom - KDS - (Goethe-Institut),
    * das Große Deutsche Sprachdiplom - GDS - (Goethe-Institut) sowie
    * die Basisprüfung Deutsch als Fremdsprache (Sprachenschule Inlingua).

Die deutschen Sprachkenntnisse sind auch dann nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber durch eine Bescheinigung die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz belegen kann.

Sie gelten in der Regel weiterhin als nachgewiesen, wenn der Ausländer

    * vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat
    * mindestens einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen Schulabschluss erworben hat
    * in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
    * ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Kann der Ausländer keine entsprechenden Nachweise vorlegen, ist es grundsätzlich erforderlich, dass er bei der Bremer Volkshochschule oder der Volkshochschule Bremerhaven einen Test ablegt, bei dem das Hör- und Leseverständnis und der mündliche Ausdruck geprüft werden.

Familienangehörige         Ehegatten und minderjährige Kinder, die sich noch keine acht Jahre in Deutschland aufhalten, können mit dem Ausländer, der den Einbürgerungsanspruch erfüllt, nach § 10 Abs. 2 StAG mit eingebürgert werden, wenn sie ansonsten die Voraussetzungen für den Einbürgerungsanspruch erfüllen.

polyhedron 发表于 2006-11-17 11:08

原帖由 shanghaioffice 于 2006-11-17 07:45 发表



那就是拿到工作许可了。等了多长时间呢。这个在bsu办好像不行吧。他们会把材料转到Stadtamt/Auslaenderbehoerde。然后由那里发工签的
另外不来梅入籍好像是学习时间也算到规定的8年中。
我就是在bsu的,而且等,天只要西全了就可以。不就是延麽,只是同改一下附加件而已。(也有其他手忘了,但反正什麽要等的)
不bsu很可?海芯克

shanghaioffice 发表于 2006-11-17 11:20

原帖由 polyhedron 于 2006-11-17 11:08 发表

我就是在bsu的,而且等,天只要西全了就可以。不久是延麽,只是同改一下附加件而已。
不bsu很可?海芯克

robbe 发表于 2006-11-17 11:31

有谁知道在bremen入籍要多久啊?我递上去已经超过两个月了,当时我递上去的时候,外管局的人说大概3到6个月。有人办过吗?
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