糖丸
发表于 2007-5-17 21:48
1000欧是3个月。
我看,多数只能当作是吃一堑长一智了。
并非如此
发表于 2007-5-17 23:29
问题是,lz是不是每次打之前现查的,因为这些拨号,价钱是变动的,有便宜的时段,但是一般是很贵的,人家就是赚你麻痹大意的钱
mimi27
发表于 2007-5-18 07:22
估计,没戏了.
实况家家
发表于 2007-5-18 08:42
楼主打的什么号码啊?
太有才了
发表于 2007-5-18 09:18
Ich weiss nicht, ob ich LZ direkt helfen kann. LZ kann aber immer Einwendung gegen Telefonrechnung erheben und Anfechtung gemäß §119 BGB erklären. Es ist aber zu bemerken:
1. Einwendungsfrist ist 8 Wochen (dies findet man in der Rechnung). Nach dem BGH-Urteil vom 24.06.2004 (NJW 2004, 3183) ist die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen aber unwirksam, durch die die unterlassene Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise nach Ablauf von acht Wochen ab Rechnungsdatum als Genehmigung der Rechnung gilt und dem Kunden dann die Beweislast für Einwendungen, die in den Anwendungsbereich von §16 TKV fallen, aufgebürdet wird. Die Nachweispflicht des Anbieters für die berechneten Einzelverbindungen endet erst nach Ablauf der in §6 III TDSV 1996 (später: §7 III TDSV 2000 und §97 III TKG in der Fassung vom 22.06.2004) bestimmten Löschungsfrist von 80 Tagen (später: 6 Monaten gemäß §7 III TDSV 2000 und gemäß §97 III TKG in der Fassung vom 22.06.2004), sofern der Kunde in der Rechnung auf diese Frist in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.
2. Gemäß §121 BGB muss die Anfechtung in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Die entsprechende Rechtslage wird im folgenden Schreiben erklärt, das ich früher für eine Bekannte gemacht habe. LZ soll selbst überlegen, ob und wie er den Inhalt des Schreibens benutzen soll.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich fristgerecht Einwendung gegen die o.g. Telefonrechnung, weil die Telefongebühr von XXXXX (Vorwahlnummer 01xxx) offensichtlich falsch abgerechnet wurde. Vorsorglich wird hier auch gemäß §119 Abs. 1 BGB eine Anfechtung der durch Wahl der Vorwahlnummer 01xxx abgegebenen Willenserklärung von mir erklärt, wenn diese Willenserklärung von dem Empfängerhorizont der Firma XXXXX als ein Angebot angenommen wurde, das aber einem Tarif von yyy Cent/Min. NICHT entspricht.
I
Mit der Vorwahlnummer 01xxx habe ich insgesamt nur einmal nach China telefoniert, und zwar nur am xx.xx.2006. Vorher hatte ich mich auf der Internetseite www.billiger-telefonieren.de einen Überblick über die aktuellen Preisgestaltungen der verschiedenen Dienstleister verschafft. Auf dieser Seite wurde der Verbindungstarif von XXXXX nach China (Vorwahl 01xxx) zu einem Preis von yyy Cent/Min. angeboten.
Man darf davon ausgehen, dass es sich bei der Preisinformation um eine Preisangabe i.S.d. §1 Preisangabenverordnung handelt, da die Leistung von XXXXX auf Grund der Preisangaben auf der Internetseite sofort und ohne weiteres in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1982, 493; BGH, GRUR 1983, 658; BGH, GRUR 1983, 661; BGH, Urteile vom 03.07.2003, Az: I ZR 66/01 und I ZR 211/01).
Davon war ich auch ausgegangen und habe gemäß den Preisangaben auf der Internetseite www.billiger-telefonieren.de bei Wahl der Vorwahlnummer 01xxx am xx.xx.2006 ein Angebot dahingehend abgegeben, dass ich eine Verbindung nach China zu einem Preis von yyy Cent/Min. wünschte. Mit der Vorwahlnummer 01xxx habe ich insgesamt ca 60 Minuten telefoniert.
Die Telefonrechnung vom xx.xx.2007 mit einer 01xxx-Telefongebühr von xxx Euro ist mir viel zu hoch. Sie ist auch offensichtlich falsch. Daher erhebe ich fristgerecht Einwendung gegen die Telefonrechnung.
Durch die fristgerechte Erhebung von Einwendung trägt XXXXX die Ihr hiernach obliegende Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Telefonrechnung (allg. Meinung, vgl. z.B.: BGH, NJW 2004, 3183; OLG Hamm, MMR 2004, 337; OLG Dresden, MMR 2001, 62; OLG Celle, NJW-RR 1997, 568; LG Hof, MMR 2003, 414; LG Frankfurt/O, MMR 2002, 249; LG Oldenburg, NJW-RR 1998, 1365).
Dies ergibt sich aus §16 TKV:
„Erhebt der Kunde bei Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die auf den für die Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehenen Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist.“ (§16 Abs. 1 TKV).
"Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflusst haben könnten, wird widerleglich vermutet, dass die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.“ (§16 Abs. 3 TKV).
Gemäß §16 TKV bitte ich Sie um Zusendung von Einzelentgeltnachweis und Dokumentation der technischen Prüfung i.S.d. §16 TKV.
Ohne Vorlage der technischen Überprüfung nach §16 TKV, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat XXXXX nach Rechtsprechungen keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte (allg. Ansicht, vgl. z.B. LG München I, MMR 2005, 263; AG Hannover, MMR 2005, 555; AG Hamburg-St. Georg, MMR 2005, 788; AG Frankfurt/M., MMR 2005, 872; AG Gießen, Urteil vom 04.05.2004 - Az.: 44 C 22/04; AG Köln, Urteil vom 27.04.2004 - Az.: 124 C 482/03; AG Krefeld, Urteil vom 10.03.2004 - Az.: 80 C 443/03; AG Krefeld, Urteil vom 30.12.2003 - Az.: 79 C 484/03, AG Viersen, Urteil vom 20.01.2004 - Az: 17 C 304/03).
II
Wie bei einem Urteil des AG Heidelberg vom 10.02.2006 (Az: 26 C 606/05) zurecht festgestellt wurde, ist man auch berechtigt gewesen, die durch Wahl der Vorwahlnummer 01xxx abgegebenen Willenserklärung von mir gemäß §119 BGB Abs. 1 wirksam anzufechten, wenn diese Willenserklärung von dem Empfängerhorizont der Firma XXXXX als ein Angebot angenommen wurde, das aber mienem Erklärungswillen NICHT entspricht.
Die Rechtslage dazu ist eindeutig. Nach §119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
„Nach der Regelung des BGB ist es gleichgültig, ob der Erklärende den Irrtum verschuldet hat oder nicht (s. RG 62, 205, 88, 411). Unerheblich ist auch, ob der Irrtum vom Gegner hervorgerufen oder für diesen erkennbar war.“ (Auszug aus Palandt, BGB, 64. Auflage, §119 Rdnr. 1). Es ist auch anerkannt, dass der Irrtum über den Preis einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum gemäß §119 Abs. 1 BGB darstellt, wenn der tatsächliche Preis bei dem Abschluss eines Vertrages nicht dem Erklärungswillen entspricht (vgl. BGH, MMR 2005, 233, OLG Hamm, NJW 2004, 2601; OLG Frankfurt/M., MMR 2003, 405).
Durch die wirksame Anfechtung ist nach §142 BGB der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen. Somit steht XXXXX kein Anspruch auf Telefongebühr zu (vgl. AG Heidelberg, Urteil vom 10.02.2006 - Az: 26 C 606/05).
Mit freundlichen Grüßen
sunryct
发表于 2007-5-18 10:25
大家好!我用的主要是01070、01080、01050、01019这几个前拨号,收费收的最多的就是01070(arcor公司),这几个前拨号都不是拨后告知单价的,而且现在也不能从这家网站上查找到以前的记录。因为我不怎么懂德语,也不大了解德国的法律,咨询过公司的会计师,他也只是建议我去咨询律师。我现在感觉就是这比钱交的特别冤,可能的话我想通过律师去把这件事情弄清楚!01040的那篇帖子我也看过了,不知道现在能不能找到当事人的联系方式,事前如果多了解一些信息,将来即使要对簿公堂也好有个准备。谢谢大家了。
猪爸爸
发表于 2007-5-18 11:22
原帖由 carrier 于 2007-5-17 19:55 发表 http://www.dolc.de/forum/images/common/back.gif
我也是在那网站上查的前拨号,也是往中国打,没有发现过这样的情况啊。他们没有给你话费的清单么?
我以前也是查到了,再打回国的,几年都没出现过问题。现在用网络打,便宜但效果差了。:(
那个01070也是经常用,也没问题呀!
LZ的TOM帐单里应该有详细的通话时间和所用预拨号的,好好查查看!只能与arcor公司交涉,TOM只是代收电话费的。
[ 本帖最后由 猪爸爸 于 2007-5-18 12:28 编辑 ]
丢手绢
发表于 2007-5-18 11:54
还是用skype吧,保险:)
魔幻安眠药
发表于 2007-5-18 12:38
看到01070的吓死我了,
这个号码最近到5月底(在网上看的)打国内优惠,0,9 CENT/MIN,昨天还给我爸打了电话,不会。。。。$NO$
不过收到15日前的RECHNUNG,到是正常
nano3833
发表于 2007-5-18 18:24
原帖由 sunryct 于 2007-5-17 17:20 发表 http://www.dolc.de/forum/images/common/back.gif
大家好,我初到德国不久,安装了T-COM的EUR50.00包月的网络和电话,因为2-3月份和国内联系比较频繁,我通过http://www.billiger-telefonieren.de/查找前拨号往国内打电话。每次选择的都是很便宜的前拨号,但是 ...
如果你是T-com的客户并有固网电话可以去T-com办一个叫country selection的服务。T-com的country selection可以一次选3个国家,往这选定的国家打电话采用特别的Tarif. 具体的Tarif可到T-com的网页查。中国是2.2Cent/min.这项服务是不需加钱的,维一的要求是每月最低通话费1欧元。这个价其实和call by call差不多但通话质量好的多。