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Wie und wo muss das Elterngeld beantragt werden?
Das Elterngeld wird schriftlich beantragt. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats des Kindes geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld bei der Elterngeldstelle
eingegangen ist.
Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf
Elterngeld stellen. Mit der Antragstellung erfolgt eine Festlegung
auf Zahl und Lage der Bezugsmonate. Der Antrag kann
einmal ohne Angabe von Gründen und zusätzlich einmal in
besonderen Härtefällen geändert werden.
Sind beide Eltern anspruchsberechtigt, muss der eigene
Antrag vom anderen Elternteil ebenfalls unterschrieben
werden. Damit bringt er sein Einverständnis mit der beantragten
Zahl der Elterngeldmonate zum Ausdruck, wenn er
nicht gleichzeitig Elterngeld in einem Umfang beantragt
oder anzeigt, durch den die gemeinsame Höchstgrenze von
zwölf bzw. 14 Monaten überschritten wird.
Vordrucke für den Antrag gibt es bei den Elterngeldstellen,
aber auch bei vielen Gemeindeverwaltungen, bei den Krankenkassen
oder in Krankenhäusern mit Entbindungsstation.
Der Antragsvordruck enthält auch Angaben darüber, welche
Bescheinigungen vorzulegen sind.
Regelmäßig erforderlich sind:
I Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes,
I Einkommensnachweise,
I Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von
Mutterschaftsgeld nach der Geburt oder – wenn die Mutter
Beamtin ist – über die Dienstbezüge während des
Mutterschutzes,
I Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld,
I Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit
im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die
Arbeitszeit bei selbstständiger Arbeit. |
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