|
§ 31 Eigenst?ndiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenst?ndiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabh?ngiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verl?ngert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtm??ig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2. der Ausl?nder gestorben ist, w?hrend die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausl?nder bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn, er konnte die Verl?ngerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbst?tigkeit.
(2) Von der Voraussetzung des zweij?hrigen rechtm??igen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen H?rte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu erm?glichen, es sei denn, für den Ausl?nder ist die Verl?ngerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere H?rte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Aufl?sung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeintr?chtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeintr?chtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen z?hlt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in famili?rer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verl?ngerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zw?lften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausl?nders gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zw?lften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verl?ngerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verl?ngert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen.
?== ä |
|