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Die Erklärungen von O2 sind jedenfalls nach Rechtsprechungen falsch. Hier ist ein Schreiben, das ich früher gemacht habe. Du kannst prüfen, ob Du einige Teile verwenden kannst. Ich weiss aber nicht, ob "§97 III TKG in der Fassung vom 22.06.2004" noch gültig ist. Man soll mal überprüfen.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrem Schreiben vom xx.07.2007 nehme ich wie folgt Stellung:
Entgegen Ihrer Auffassung habe ich die Einwendung gegen Ihre Telefonrechnung vom xx.xx.2007 jedoch fristgerecht erhoben.
Nach dem BGH-Urteil vom 24.06.2004 (NJW 2004, 3183) ist die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen unwirksam, durch die die unterlassene Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise nach Ablauf von acht Wochen ab Rechnungsdatum als Genehmigung der Rechnung gilt und dem Kunden dann die Beweislast für Einwendungen, die in den Anwendungsbereich von §16 TKV fallen, aufgebürdet wird. Die Nachweispflicht des Anbieters für die berechneten Einzelverbindungen endet erst nach Ablauf der in §6 III TDSV 1996 (später: §7 III TDSV 2000 und §97 III TKG in der Fassung vom 22.06.2004) bestimmten Löschungsfrist von 80 Tagen (später: 6 Monaten gemäß §7 III TDSV 2000 und gemäß §97 III TKG in der Fassung vom 22.06.2004), sofern der Kunde in der Rechnung auf diese Frist in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.
Es kann dahinstehen bleiben, ob Ihre Telefonrechnung den Erfordernissen des §16 TKV überhaupt genügt. Nach dieser Rechtslage habe ich die Einwendung gegen die Telefonrechnung auf jeden Fall am xx.xx.2007 fristgerecht erhoben.
Durch die fristgerechte Erhebung von Einwendung tragen Sie die Ihr hiernach obliegende Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Telefonrechnung (allg. Meinung, vgl. z.B.: BGH, NJW 2004, 3183; OLG Hamm, MMR 2004, 337; OLG Dresden, MMR 2001, 62; OLG Celle, NJW-RR 1997, 568; LG Hof, MMR 2003, 414; LG Frankfurt/O, MMR 2002, 249; LG Oldenburg, NJW-RR 1998, 1365).
Dies ergibt sich aus §16 TKV:
„Erhebt der Kunde bei Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die auf den für die Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehenen Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist.“ (§16 Abs. 1 TKV).
Durch diese am 01.01.1998 in Kraft getretene Neufassung der TKV sollte insbesondere auch durch die Einführung von Prüfungs- und Dokumentationspflichten der Schutz des Kunden verbessert und dessen Beweisführung hinsichtlich etwaiger Fehler im Netz erleichtert werden, gerade vor dem Hintergrund der weitgehend von der Rechtsprechung angenommenen Anscheinsbeweissituation. Ohne einen solchen technischen Prüfbericht ist der Kunde nicht in der Lage, seine Bedenken gegen die Richtigkeit der Rechnung zu konkretisieren.
Nach Rechtsprechungen schließt sich an diese vom Verordnungsgeber für den Beanstandungsfall vorgesehene technische Prüfung dann die entsprechende Beweislastregelung an. Eine Ermöglichung des Nachweises der Richtigkeit durch andere Beweismittel als eine technische Prüfung aus Praktikabilitätsgrundsätzen ist bei dieser eindeutigen Fassung der Verordnung nicht möglich. Hieran ist das Gericht gebunden (vgl. z.B. LG München I, MMR 2005, 263).
Nach der Ansicht des LG München I ersetzt das i.R.d. §5 TKV erholte Gutachten jedenfalls nicht eine technische Prüfung im Einzelfall auf entsprechende Beanstandungen hin. Der zweite Satz von §5 Ziff. 3 TKV erfordert nämlich, dass zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung der Reg TP die Prüfbescheinigung des Sachverständigen vorzulegen ist. Hieraus ergibt sich, dass diese Qualitätssicherung gemäß §5 TKV im allgemeinen Interesse erfolgt und deshalb der Reg TP vorzulegen ist, ohne in den Einzelfall der Abrechnung einzugreifen.
Für die Beanstandung der Abrechnungen durch Kunden ist vielmehr §16 TKV einschlägig, der für diesen Fall die technische Prüfung vorsieht. Einen Hinweis, dass die Prüfung durch einen Sachverständigen nach §5 TKV ausreichen würde, enthält §16 TKV nicht. Auch die Entscheidung des BGH vom 24.06.2004 (NJW 2004, 3183) enthält bei der Erörterung des §16 TKV keinen Hinweis darauf, dass eine Prüfung nach §5 TKV diese Einzelprüfung in Form der technischen Prüfung ersetzen würde (vgl. LG München I, MMR 2005, 263).
Legt der Netz-Betreiber keine technische Überprüfung nach §16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefonentgelte. (allg. Ansicht, vgl. z.B. LG München I, MMR 2005, 263; AG Hannover, MMR 2005, 555; AG Hamburg-St. Georg, MMR 2005, 788; AG Frankfurt/M., MMR 2005, 872; AG Gießen, Urteil vom 04.05.2004 - Az.: 44 C 22/04; AG Köln, Urteil vom 27.04.2004 - Az.: 124 C 482/03; AG Krefeld, Urteil vom 10.03.2004 - Az.: 80 C 443/03; AG Krefeld, Urteil vom 30.12.2003 - Az.: 79 C 484/03, AG Viersen, Urteil vom 20.01.2004 - Az: 17 C 304/03).
Nach dieser eindeutigen Rechtslage haben Sie auch keinen Anspruch auf Zahlung der von Ihnen genannten Telefongebühren, weil Sie den Ihr grundsätzlich obliegenden Vollbeweis für eine korrekte Erfassung der Gesprächsdauer und eine fehlerfreie Berechnung der hierauf entfallenden Verbindungsentgelte vorliegend nicht geführt haben, obwohl ich diese verlangt habe. |
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